Steuergestatungsfälle mit Cum/Ex und Cum/Cum
Im Juli 2017 und im November 2018 sind zwei weitere Fälle von Steuergestaltungen im Rahmen von Kapitalertragsteuer-Erstattungen bekannt geworden. Dies teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/7006) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 19/6358) mit.
Steuergestaltungsfälle
Im Juli 2017 habe es sich um einen Verstoß gegen die Melde- und Abführungspflicht der Kapitalertragsteuer durch Nutzung einer als Vehikel genutzten gemeinnützigen Körperschaft gehandelt. Zum Ausschluss dieser Möglichkeit erfolgte eine Gesetzesänderung (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG): Ergänzung des § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 EStG zur Beschränkung der Abstandnahme vom Steuerabzug).
Im November 2018 sei der Verstoß gegen US-amerikanische Handelsregelungen zur Ausgabe von sogenannten Pre-Release-ADRs (Hinterlegungsscheine für ausländische Aktien) bekannt geworden. Damit hätten möglicherweise unberechtigte Steuererstattungen generiert werden sollen. Zum Ausschluss dieser Möglichkeit wurde zunächst das Datenträgerverfahren für ADRs ausgesetzt. Außerdem erfolgte ein Schreiben des Ministeriums zur Erteilung von Steuerbescheinigungen für ADRs.
Die Bundesregierung erklärt in der Antwort, es lägen nach wie vor keine Hinweise vor, dass nach den ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen noch Cum/Ex- beziehungsweise Cum/Cum-Geschäfte praktiziert würden.
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