Außergewöhnliche Belastungen

Definition: Einer einzelenen Person entstehen im privaten Bereich durch außergewöhnliche Umstände höhere Aufwendungen als “dem Rest der Bevölkerung”.

Erläuterung: Die außergewöhnliche Belastung (agB) ist in § 33 EStG geregelt. Der Gesetzgeber will mit der steuermindernden Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen unzumutbare Härten bei der Einkommensteuer vermeiden. Auf Antrag (=in der ESt-Erklärung) kann der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Merkmale: Belastung, Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit dem Grunde nach, Notwendigkeit und Angemessenheit.

Beispiele:

  • Krankheitskosten
  • Scheidungskosten
  • Beerdigungskosten
  • Unwetter / Hochwasserschäden
  • Behinderten-Pauschbetrag
  • Aufwendungen für behindertengerechten Umbau
  • Pflege und Heimunterbringung
  • Unterstützung Bedürftiger
  • Ausbildungskosten

Zumutbare Belastung

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst steuermindernd aus, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung richtet sich nach:

  • der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte,
  • der anzuwendenden Steuertabelle (Grund-, bzw. Splittingtabelle),
  • der Kinderzahl und
  • liegt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.