Betriebliche Gesundheitsförderung

Betriebliche Gesundheitsförderung

Was nützt betriebliche Gesundheitsförderung? Der krankheitsbedingte Ausfall eines Mitarbeiters kann empfindliche Störungen im Betriebsablauf verursachen. Hier kann der Arbeitgeber mit eigenen Maßnahmen gezielt die Aufrechterhaltung und Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands seiner Arbeitnehmer beeinflussen. Maßnahmen von bis zu 500 Euro jährlich sind hierbei steuer- und beitragsfrei. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen in gleicher Höhe Barzuschüsse für derartige privat durchgeführte Maßnahmen gewähren. Voraussetzung ist, dass es sich um zertifizierte Maßnahmen handelt, die im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind.

Rechtsvorschrift: § 3 Nr.34 EStG; §§ 20, 20a SGB V

#4140 Freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerfrei (SKR03)

Dieses Konto läuft in der GuV in den Posten “Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersvorsorge und Unterstützung”. Beträge bis 500 EUR pro Jahr und Mitarbeiter sind lohnsteuer- und beitragsfrei.

#4145 Freiwillige soziale Leistungen, lohnpflichtig (SKR03)

Der Betrag von 500 EUR ist ein Freibetrag, keine Freigrenze. Überschreitet die Leistung des Arbeitgebers also den Betrag von 500 EUR, so ist lediglich der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig!

Welche Maßnahmen kann der Arbeitgeber im Rahmen der Gesundheitsförderung durchführen?

Leistungen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung müssen hinsichtlich der Qualität, der Zielgruppe und des Zwecks den Anforderungen des § 20 SGB V und § 20a SGB V entsprechen. Dazu zählen Maßnahmen zur allgemeinen Gesundheitsförderung und/oder Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Dies können im Einzelnen folgende Maßnahmen sein:

  • Reduzierung von Bewegungsmangel,
  • Prävention durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme,
  • Prävention arbeitsbedingter Belastungen und Einschränkungen des Bewegungsapparates,
  • Ernährungsberatung bei Fehl- oder Mangelernährung und Übergewicht,
  • Suchtprävention (z.B. Raucherentwöhnung),
  • Stressbewältigung und Erholung (z.B. Yoga-Kurse),
  • Schutzimpfungen,
  • Bildschirmarbeitsbrillen.

Nach einem Urteil des FG Bremen (11.02.2016 – 1 K 80/15 (5)) ist die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG erfüllt, wenn die Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllt sind, die im § 20 SGB V und im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes genannt sind. Nach Auffassung der Richter sind diese Voraussetzungen auch erfüllt, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen beraten Unternehmen in Fragen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Einige Krankenkassen bieten in Zusammenarbeit mit externen Partnern auch Programme zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter an. Immer mehr Unternehmen machen davon Gebrauch und bieten ihren Mitarbeitern somit eine zusätzliche Leistung zwecks Mitarbeiterbindung an.