Altersvorsorge für Unternehmer

Einzelunternehmer, Freiberufler und Gesellschafter einer Personengesellschaft sind bei ihrer Altersvorsorge regelmäßig auf die außerbetriebliche Eigenvorsorge angewiesen. Beiträge zu Renten- und Lebensversicherungen, bei denen der Unternehmer oder sein Ehegatte bezugsberechtigt sind, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Beiträge zur eigenen Altersversorgung wirken sich nur im Rahmen der Sonderausgaben Steuer mindernd aus.

Private Vorsorgeaufwendungen, die vom betrieblichen Bankkonto gezahlt werden, werden auf das Konto “Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig” gebucht.

Betriebliche Altersvorsorge

Durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) wurden im Wesentlichen mit Wirkung ab 01.01.2002 Neuregelungen eingeführt, um den Aufbau einer kapitalgedeckten zusätzlichen Altersversorgung durch den Anreiz von steuerlichen Förderungen zu unterstützen. Zu den Neuerungen zählen u.a. der Anspruch auf Entgeltumwandlung, die Einführung von Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge und die Steuerfreiheit von Beiträgen an eine Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds, sowie die Förderung der private Altersvorsorge mittels Zulage bzw. Sonderausgabenabzug.

Ab 01.01.2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Zu den Neuerungen zählen u.a. die Unterscheidung zwischen Neu- und Altzusagen bei Beiträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die Steuerfreiheit bei Direktversicherung, der Wegfall der Pauschalversteuerung, die zusätzliche Steuerfreigrenze bei Beiträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen und die Anwendung der Vervielfältigungsregel.

Durchführungswege zur betrieblichen Altersvorsorge:

  • Pensionszusage
  • Unterstützungskasse
  • Pensionskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionsfonds.

Eine Pensionszusage oder Direktzusage führt zu einem Anwartschaftsrecht des Arbeitnehmers auf spätere Versorgungsleistung. Die Zusage der Leistung löst beim Arbeitnehmer – wie bisher – keinen Arbeitslohnzufluss aus. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber bestehende Vergütungsabreden zu Gunsten späterer Versorgungsleistungen ändert. Die Versorgungsbezüge sind nach Abzug des Versorgungsfreibetrags in voller Höhe zu versteuern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.2 EStG).

Dem Arbeitgeber obliegt die Finanzierung der Pensionszusage, die regelmäßig mit Hilfe von Pensionsrückstellungen erfolgt.

  • Unterstützungskasse: Dies ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, bei der im Unterschied zur Pensionskasse, kein Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt wird.
  • Pensionskasse: Dabei handelt es sich um eine um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf seine Versorgungsleistungen gewährt.
  • Direktversicherung: Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber bei einem inländischen oder ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Die Beiträge des Arbeitgebers sind sofort zufließender Arbeitslohn.
  • Pensionsfonds: Dies sind selbständige Versorgungseinrichtungen und können nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionssicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Sie gewähren dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen. Pensionsfonds ähneln folglich den Pensionskassen. Im Unterschied zu den Pensionskassen dürfen Pensionsfonds in höherem Ausmaß in Risikoanlage – insbesondere in Aktien – investieren, um so größere Renditechancen nutzen zu können; zur Absicherung des damit verbundenen Risikos unterliegen die Pensionsfonds der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nach Maßgabe des BetrAVG. In Abweichung zu den Pensionskassen dürfen Pensionsfonds weiterhin das Kapital nicht auf einmal auszahlen, sondern nur als lebenslange Altersrente.

Altersvorsorge: Baustein in der Vermögensberatung

Die Vermögensberatung. Diese ist komplexer als man denken mag. Im Bereich Vermögensberatung geht neben der Altersvorsorge vor allem um die Absicherungen gegen bestimmte Risiken. Das heißt, Vermögensberater müssen ein fundiertes Fachwissen auf allen den genannten Gebieten haben, um einen möglichst vollständigen Überblick über alle denkbaren Finanzoptimierungsmöglichkeiten zu geben.

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