Buchung von Facebook, AdWords, Fotolia & Co.
Dem einen oder anderen Buchhalter wird vielleicht aufgefallen sein, dass die Rechnungen von Facebook & Co. ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ausgestellt werden. Ganz frech wird dort hingepinselt, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Neudeutsch nennet man das “Reverse-Charge”.
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (int.: Reverse-Charge) ist eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht, nach der nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu entrichten hat. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist in § 13b UStG geregelt. Demnach geht bei bestimmten Leistungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, sofern dieser Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft).
Wie wird gebucht?
Zunächst muss der Nettobetrag der Rechnung erfasst werden. Bei der Auswahl der Konten muss man bei der Art der Aufwendungen unterscheiden. Für Materialaufwand gibt es bereits Konten, die den § 13b UStG abbilden können (3120 Bauleistungen § 13b UStG). Dummerweise handelt es sich bei Facebook & Co. nicht um Bauleistungen.
Bei sonstigen Aufwendungen kann man sich i.d.R. eines Steuerschlüssels bedienen (z.B. 94 bei Datev). So kann der Aufwand auf dem gewünschten Aufwandskonto (z.B. 4610 Werbekosten) gebucht werden. Der Steuerschlüssel sorgt dann dafür, dass Vorsteuer und Umsatzsteuer in gleicher Höhe automatisch verbucht werden.
- 1577
- Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19%
- 1787
- Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%
Man könnte sich jetzt fragen: Wieso?
Diese Vorgehensweise ist notwendig, damit der Geschäftsvorfall ordentlich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung dargestellt wird. So erscheit der Wert vom Konto 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19% in der Zeile 52 bzw. vom Konto 1577 Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19% in Zeile 67 der Umsatzsteuer-Voranmeldung.