Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen und als solches neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland.
Der Bundesfinanzhof ist die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit. Er ist einer der nach Art. 95 des Grundgesetzes errichteten obersten Gerichtshöfe des Bundes. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Steuer- und Zollsachen. Der Bundesfinanzhof darf nicht mit dem Bundesrechnungshof verwechselt werden. Dieser kontrolliert das Ausgabenverhalten des Staates und seiner Einrichtungen, während der Bundesfinanzhof von dem einzelnen Steuerbürger in letzter Instanz zur Prüfung seiner Steuererklärung bzw. der darauf vom Finanzamt vorgenommenen Steuerveranlagung angerufen werden kann.
Geschäftsverteilung
I. Senat: | Körperschaftsteuer, Außensteuerrecht, Doppelbesteuerung |
II. Senat: | Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer |
III. Senat: | Einzelgewerbetreibende, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kindergeld, Investitionszulagen |
IV. Senat: | Personengesellschaften, Land- und Forstwirtschaft |
V. Senat: | Umsatzsteuer, Kindergeld |
VI. Senat: | Lohnsteuer, außergewöhnliche Belastungen |
VII. Senat: | Zölle- und Verbrauchsteuern, Marktordnung, Steuerberatungsrecht, allgemeines Abgabenrecht |
VIII. Senat: | Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte |
IX. Senat: | Vermietung und Verpachtung, private Veräußerungsgeschäfte |
X. Senat: | Einzelgewerbetreibende, Sonderausgaben, Alterseinkünfte und -vorsorge |
XI. Senat: | Umsatzsteuer, Kindergeld |
Von besonderer Bedeutung sind vor allem der III. und der VI. Senat, da deren Urteile praktisch jeden Steuerbürger betreffen und die Breitenwirkung daher enorm ist. Mit dem Tarifrecht, das dem III. Senat zugewiesen ist, z.B. der ansteigenden Progressionskurve und dem Ehegatten-Splitting, und dem Kindergeld ist davon nahezu jeder Steuerbürger und jede Familie betroffen. Außerdem ist die Investitionszulage, für die ebenfalls der III. Senat zuständig ist, für die wirtschaftliche Entwicklung des gesamten Beitrittsgebiets von aller größter Bedeutung. Der VI. Senat entscheidet in allen Lohnsteuerstreitigkeiten, z.B. dem Werbungskostenabzug. Das betrifft alle Arbeitnehmer. Die übrigen Senate des Bundesfinanzhofs berühren den Einzelnen häufig nur mittelbar, da sie im Wesentlichen nur Streitigkeiten von Unternehmen bzw. über bestimmte Einkunftsarten entscheiden.
Bestehen zwischen den Senaten unterschiedliche Auffassungen zu Rechtsfragen, wird der Große Senat angerufen. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Dessen Entscheidungen geben grundlegende Weichenstellungen für die künftige Rechtsentwicklung und stellen häufig die Grundlage für das künftige Handeln des Gesetzgebers dar.
(Quelle: Wikipedia vom 13.04.2014)