Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Erststudium oder eine Berufsausbildung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
Die Klägerin begann nach ihrem Abitur im Jahr 2003 ein Studium der Psychologie und schloss dieses im Juli 2006 mit dem sog. Bachelor ab. Ab Oktober 2006 nahm sie ein Master-Studium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften auf. Sie machte die Kosten für das Psychologiestudium sowie für das Masterstudium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nicht an.