Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bestimmt sich die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28.08.2014 – V R 49/13, unter II.1.c aa, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).
Streitig ist, ob eine Bruchteilsgemeinschaft oder die jeweiligen Gemeinschafter als Unternehmer i.S. des UStG anzusehen sind. Der BFH ist mit seiner Entscheidung der Vorinstanz gefolgt und davon ausgegangen, dass die Gemeinschafter und nicht die Bruchteilsgemeinschaft als Leistender anzusehen sind, wenn in einem Vertrag der Gemeinschaft mit einem Dritten die gemeinschaftliche Berechtigung nach § 432 BGB abbedungen ist.
Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizensierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft (KG), die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des seit 2007 geltenden Regelsteuersatzes von 19% erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der Kläger demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das für den Kläger zuständige FA erfuhr hiervon und erließ gegenüber dem Kläger geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der Kläger u.a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG sei.