Anwendungserlass zur Kassennachschau
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Auffassung zur Neuregelung der „ Kassennachschau“ in Gestalt eines Anwendungserlasses veröffentlicht. Der Erlass ist für die Finanzämter bei der Auslegung der Neuregelung bindend.
Hintergrund
Mit Wirkung ab dem 01.01.2018 hat der Gesetzgeber die Kassennachschau eingeführt. Bei der Kassennachschau kann ein Finanzbeamter ohne vorherige Ankündigung die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und Kassenbuchungen in den Geschäftsräumen des Unternehmers prüfen. Außerdem kann er – allerdings erst ab 01.01.2020 – auch prüfen, ob der Unternehmer eine elektronische Kasse mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung verwendet.
Die Kernaussagen des BMF Kassennachschau:
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Die Kassennachschau betrifft u.a. elektronische Registrierkassen, PC-Kassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Geldspielgeräte sowie offene Ladenkassen. Der Finanzbeamte kann insbesondere die Kassensturzfähigkeit überprüfen.
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Die Kassennachschau darf während der üblichen Geschäftszeiten des Unternehmers erfolgen. Außerhalb der Geschäftszeiten darf die Kassen-Nachschau vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.
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Der Finanzbeamte darf das Geschäftsgrundstück bzw. Geschäftsräume betreten, aber auch betriebliche Fahrzeuge überprüfen. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer Eigentümer der Räumlichkeiten oder der Fahrzeuge ist; es genügt also, wenn er Mieter ist.
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Der Finanzbeamte muss sich ausweisen, sobald er Geschäftsräume betreten will, die nicht öffentlich zugänglich sind, oder sobald er die Registrierkasse überprüfen will oder Auskünfte des Unternehmers einfordert.
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Der Finanzbeamte darf Unterlagen auch scannen oder fotografieren. Ergeben sich für ihn Beanstandungen, darf er zu einer Außenprüfung übergehen. Auf den Übergang von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen, einer Prüfungsanordnung bedarf es dagegen nicht.
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