Arbeitnehmer erhalten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (einfache Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt). Bei einer Entfernung von 10 km kann der Arbeitnehmer also pro Arbeitstag 3 EUR als Werbungskosten geltend machen.
Der Kläger war als Steward für eine Fluggesellschaft tätig. An 31 Tagen im Jahr fuhr er zum Flughafen, ohne am selben Tag zu seiner Wohnung zurückzufahren; vielmehr kehrte er erst am Folgetag zurück, nachdem sein Dienst geendet hatte. Er machte sowohl für die Tage, an denen er zum Flughafen hingefahren ist, als auch für die Tage, an denen er vom Flughafen zurückgefahren ist, d.h. für insgesamt 62 Tage, die Entfernungspauschale in voller Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den halben Betrag, d.h. 0,15 EUR pro Entfernungskilometer, an.