Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen
Fährt ein Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zur Arbeit hin und wieder nach Hause zurück, erhält er für die jeweilige einfache Fahrt nur die halbe Entfernungspauschale, d.h. nur 0,15 EUR pro Entfernungskilometer. Relevant wird dies, wenn der Arbeitnehmer z.B. am Tätigkeitsort übernachtet oder über Nacht arbeitet und erst am nächsten Tag wieder nach Hause fährt.
Arbeitnehmer erhalten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (einfache Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt). Bei einer Entfernung von 10 km kann der Arbeitnehmer also pro Arbeitstag 3 EUR als Werbungskosten geltend machen.
Der Kläger war als Steward für eine Fluggesellschaft tätig. An 31 Tagen im Jahr fuhr er zum Flughafen, ohne am selben Tag zu seiner Wohnung zurückzufahren; vielmehr kehrte er erst am Folgetag zurück, nachdem sein Dienst geendet hatte. Er machte sowohl für die Tage, an denen er zum Flughafen hingefahren ist, als auch für die Tage, an denen er vom Flughafen zurückgefahren ist, d.h. für insgesamt 62 Tage, die Entfernungspauschale in voller Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den halben Betrag, d.h. 0,15 EUR pro Entfernungskilometer, an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Bei dem Flughafen handelte es sich um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers, so dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen grundsätzlich die Entfernungspauschale zu gewähren war.
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Die Entfernungspauschale knüpft an den Normalfall an, dass der Arbeitnehmer am selben Tag hin- und zurückfährt. Der Kläger ist aber nicht am selben Tag zurückgefahren, sondern erst am jeweiligen Folgetag.
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Der Kläger erhält daher für 31 Tage, an denen er zum Flughafen gefahren ist, eine Entfernungspauschale von 0,15 EUR. Und er erhält für 31 Tage, an denen er vom Flughafen nach Hause gefahren ist, ebenfalls eine Entfernungspauschale von 0,15 EUR.
Hinweise: Der Kläger erhält damit insgesamt nur den halben Werbungskostenbetrag. Durch die jeweils hälftige Berücksichtigung der Entfernungspauschale wird er jedoch nicht schlechter gestellt als ein Arbeitnehmer, der am selben Tag hin- und zurückgefahren wäre. Denn der Kläger hat an zwei Tagen (Tag der Hinfahrt und Tag der Rückfahrt) nur die halbe Strecke eines Arbeitnehmers, der an jedem der beiden Tage hin- und zurückgefahren wäre, zurückgelegt.
Die Entscheidungsgrundsätze gelten auch für den betrieblichen Bereich.
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