1. Fahrtkosten
Fahrtkosten sind die Aufwendungen, die durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels (z.B. eigener Pkw, angemieteter Pkw) entstehen. Werden fremde Verkehrsmittel genutzt (Bus, Taxi, Bahn, Flugzeug, Schiff), ist der entrichtete Fahrpreis anzusetzen.
Benutzen Sie Ihr privates Fahrzeug, kann aber auch der Teilbetrag der jĂ€hrlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs angesetzt werden, der auf die beruflichen/betrieblichen Fahrten entfĂ€llt oder ein auf der Basis der Gesamtkosten eines Jahres ermittelter Kilometersatz. HierfĂŒr mĂŒssen Sie die gefahrenen Kilometer nachweisen (z.B. anhand eines Fahrtenbuchs). Die Verwendung der KilometersĂ€tze der ADAC-Tabellen ist nicht zulĂ€ssig.
Die Möglichkeit, die anteiligen Gesamtkosten geltend zu machen, empfiehlt sich, wenn Sie bei Dienstreisen lĂ€ngere Strecken fahren. Zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören z.B. Treibstoff- sowie Wartungs- und Reparaturkosten, Garagenmiete, Kfz-Steuer, BeitrĂ€ge fĂŒr Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Abschreibungen (Nutzungsdauer eines Pkw: 6 Jahre) sowie die Zinsen fĂŒr ein Anschaffungsdarlehen, bei einem Leasingfahrzeug die Leasingraten und -sonderzahlungen. Park- und StraĂenbenutzungsgebĂŒhren, BeitrĂ€ge fĂŒr Insassen- und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und BuĂgelder gehören nicht zu den Gesamtkosten.
Besonderheit âSammelpunktâ: Liegt keine erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte (siehe III. 1.) vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass Sie sich typischerweise an einem festgelegten Ort (Sammelpunkt), der keine erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte ist, einfinden sollen, um von dort die unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen (z. B. Treffpunkt fĂŒr einen betrieblichen Sammeltransport, Busdepot, FĂ€hrhafen), werden Fahrten von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte behandelt. FĂŒr diese Fahrten dĂŒrfen Sie Fahrtkosten nur im Rahmen der Entfernungspauschale ansetzen.
Besonderheit âWeitrĂ€umiges TĂ€tigkeitsgebietâ: Wird die berufliche TĂ€tigkeit typischerweise in einem weitrĂ€umigen TĂ€tigkeitsgebiet ausgeĂŒbt, gilt auch fĂŒr diese Fahrten von der Wohnung die Entfernungspauschale. Wird das weitrĂ€umige TĂ€tigkeitsgebiet immer von verschiedenen ZugĂ€ngen aus betreten oder befahren, ist die Entfernungspauschale aus VereinfachungsgrĂŒnden bei diesen Fahrten nur fĂŒr die kĂŒrzeste Entfernung von der Wohnung zum nĂ€chstgelegenen Zugang anzuwenden. FĂŒr alle Fahrten innerhalb des weitrĂ€umigen TĂ€tigkeitsgebiets sowie fĂŒr die zusĂ€tzlichen Kilometer bei den Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang können Sie die tatsĂ€chlichen Aufwendungen oder den maĂgebliche pauschalen Kilometersatz fĂŒr die gefahrenen Kilometer ansetzen.
2. Verpflegungsmehraufwendungen
FĂŒr die Verpflegung können Sie fĂŒr tatsĂ€chlich entstandene Mehraufwendungen fĂŒr die Verpflegung aufgrund einer beruflich veranlassten AuswĂ€rtstĂ€tigkeit nur PauschbetrĂ€ge geltend machen; und diese auch nur fĂŒr die ersten drei Monate an derselben auswĂ€rtigen TĂ€tigkeitsstĂ€tte (sog. Dreimonatsfrist). MaĂgebend fĂŒr die Höhe der VerpflegungspauschbetrĂ€ge ist die Dauer der Abwesenheit von Ihrer Wohnung und ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte (siehe III.1.) Es spielt keine Rolle, ob tatsĂ€chlich Verpflegungskosten in dieser Höhe entstanden sind. Eine berufliche TĂ€tigkeit an derselben TĂ€tigkeitsstĂ€tte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer an dieser mindestens an 3 Tagen wöchentlich tĂ€tig wird. Die Dreimonatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswĂ€rtige TĂ€tigkeitsstĂ€tte an nicht mehr als 2 Tagen wöchentlich aufgesucht wird.
Eine Unterbrechung der beruflichen TĂ€tigkeit an derselben TĂ€tigkeitsstĂ€tte fĂŒhrt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich; es zĂ€hlt nur die Unterbrechungsdauer. Dies gilt auch, wenn die Unterbrechung der beruflichen TĂ€tigkeit schon vor dem 01.01.2014 begonnen hat.
Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur VerfĂŒgung gestellt, wird der Werbungskostenabzug tageweise gekĂŒrzt, und zwar
- um 20 % fĂŒr ein FrĂŒhstĂŒck und
- um jeweils 40 % fĂŒr ein Mittag- und Abendessen
der fĂŒr die 24-stĂŒndige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale. Das entspricht fĂŒr AuswĂ€rtstĂ€tigkeiten im Inland einer KĂŒrzung um 4,80 EUR fĂŒr ein FrĂŒhstĂŒck und jeweils 9,60 EUR fĂŒr ein Mittag- und Abendessen. Die KĂŒrzung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die angebotene Mahlzeit nicht einnimmt.
Als Mahlzeiten gelten alle Speisen und Lebensmittel, die ĂŒblicherweise der ErnĂ€hrung dienen und die zum Verzehr wĂ€hrend der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind, somit Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks. Eine KĂŒrzung der steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsĂ€chlich um ein FrĂŒhstĂŒck, Mittag- oder Abendessen handelt. Die Finanzverwaltung hat im Mai 2015 klargestellt, dass z.B. die auf innerdeutschen FlĂŒgen oder Kurzstrecken-FlĂŒgen oder im Zug unentgeltlich gereichten Snacks wie kleine TĂŒten mit Chips, SalzgebĂ€ck, Schokowaffeln, MĂŒsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien keine Mahlzeiten sind.
Die KĂŒrzung des Werbungskostenabzugs gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zustehende ReisekostenvergĂŒtung lediglich gekĂŒrzt ausbezahlt oder wenn der Arbeitgeber den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit pauschal besteuert hat. ErhĂ€lt der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen fĂŒr die Verpflegung vom Arbeitgeber, kommt ein Werbungskostenabzug insoweit nicht in Frage.
FĂŒr das Inland gelten seit 2014 die folgenden PauschbetrĂ€ge:
- 24 EUR fĂŒr Reisen ĂŒber 24 Stunden (bei mehrtĂ€giger Reise)
- 12 EUR fĂŒr Reisen von mehr als 8 bis unter 24 Stunden
- 12 EUR jeweils fĂŒr An- und Abreisetag bei einer mehrtĂ€gigen Reise unabhĂ€ngig von der Abwesenheitsdauer
Die konkrete Abwesenheitsdauer wird durch den Zeitpunkt der Abfahrt und der RĂŒckkehr in die Wohnung ermittelt.
FĂŒr eintĂ€gige auswĂ€rtige TĂ€tigkeiten ohne Ăbernachtung können Sie ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte eine Pauschale von 12 EUR ansetzen. Dies gilt auch, wenn Sie ĂŒber Nacht (also an zwei Kalendertagen) unterwegs sind. FĂŒr den An- und Abreisetag einer mehrtĂ€gigen auswĂ€rtigen TĂ€tigkeit mit Ăbernachtung auĂerhalb der Wohnung können Sie ohne PrĂŒfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 EUR als Werbungskosten geltend machen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Reise von Ihrer Wohnung, der ersten oder einer anderen TĂ€tigkeitsstĂ€tte aus antreten.
Die VerpflegungspauschbetrĂ€ge im Ausland sind je nach Land unterschiedlich hoch. Die vollen VerpflegungspauschbetrĂ€ge des jeweiligen aufgesuchten Landes vermindern sich bei einer Abwesenheitsdauer von weniger als 24 Stunden, so z.B. an den Tagen der Hin- und RĂŒckreise, anteilig. Im Hinblick auf die bei auswĂ€rtigen beruflichen TĂ€tigkeiten im Ausland oftmals ĂŒber Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen genĂŒgt es fĂŒr die Qualifizierung als An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswĂ€rtig ĂŒbernachtet.
3. Ăbernachtungskosten
Sowohl im Inland als auch im Ausland angefallene Ăbernachtungskosten können in der SteuererklĂ€rung nur in tatsĂ€chlicher Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hotelrechnungen in FremdwĂ€hrung mĂŒssen mit dem gĂŒltigen Devisenkurs in Euro umgerechnet werden. Abziehbar sind nur die reinen Ăbernachtungskosten; die Kosten fĂŒr FrĂŒhstĂŒck, Mittag- und Abendessen sind mit dem Verpflegungspauschbetrag abgegolten.
4. Reisenebenkosten
Zu den Reisenebenkosten zĂ€hlen z.B. Garage- und ParkplatzgebĂŒhren, Kosten fĂŒr die Beförderung bzw. Aufbewahrung und Versicherung von GepĂ€ck, Eintrittskarten und Aufwendungen fĂŒr Kataloge von Messen und Ausstellungen und MautgebĂŒhren, berufliche Telefonkosten. Im Einzelfall können Ă€rztliche Zeugnisse, Zollpapiere, Visa, notwendige Impfungen, ReisekrankenversicherungsbeitrĂ€ge bei beruflichen bedingten Auslandsreisen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sein.
III. Dienstreise des Arbeitnehmers
1. Wann ist eine Reise eine Dienstreise?
Eine Dienstreise (im steuerrechtlichen Sprachgebrauch; âberuflich veranlasste AuswĂ€rtstĂ€tigkeitâ) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorĂŒbergehend auĂerhalb seiner Wohnung und nicht an der sog. ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte auf Weisung des Arbeitgebers beruflich tĂ€tig wird. Es kann höchstens eine âerste TĂ€tigkeitsstĂ€tteâ je DienstverhĂ€ltnis geben. Hierbei handelt sich um eine ortsfeste betriebliche TĂ€tigkeitsstĂ€tte des Arbeitsgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, sodass Schiffe, Fahrzeuge oder Flugzeuge nicht hierunter fallen. Auch TĂ€tigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind keine âersten TĂ€tigkeitsstĂ€ttenâ.
Die Zuordnung richtet sich nach der dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegung bzw. nach Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss die Zuordnung in jedem Fall dokumentieren (z.B. im Arbeitsvertrag, EinsatzplÀnen, internen Reiserichtlinien, Protokollnotizen), da die Zuordnungsentscheidung eindeutig sein muss.
Erste TÀtigkeitsstÀtte kann auch eine ArbeitsstÀtte eines Dritten sein, die dem Arbeitnehmer dauerhaft zugewiesen wird, sodass z.B. hierunter in FÀllen der Leiharbeit die ArbeitsstÀtte des Dritten zÀhlt. Das hÀusliche Arbeitszimmer ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und kann daher keine erste TÀtigkeitsstÀtte sein. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen Arbeitsraum in dessen Wohnung anmietet.
Der Arbeitnehmer muss der TĂ€tigkeitsstĂ€tte mit einer gewissen Dauerhaftigkeit zugeordnet sein. Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Zuordnung insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, fĂŒr die Dauer des DienstverhĂ€ltnisses oder ĂŒber einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen TĂ€tigkeitsstĂ€tte tĂ€tig werden soll (dies ist also eine auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung). Die etwaige Ănderung einer Zuordnung durch den Arbeitgeber wird mit Wirkung fĂŒr die Zukunft berĂŒcksichtigt.
Fehlt es an einer dienst- oder arbeitsvertraglichen Festlegung oder ist diese nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien fĂŒr die Bestimmung der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte herangezogen. Diese quantitativen Kriterien besagen, dass eine erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte die betriebliche Einrichtung ist, an der der Arbeitnehmer
- typischerweise arbeitstÀglich oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmĂ€Ăigen Arbeitszeit
- dauerhaft tÀtig werden soll.
Dabei muss der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche TĂ€tigkeit ausĂŒben. Auch obige quantitative Kriterien werden anhand einer in die Zukunft gerichteten Prognose beurteilt. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmĂ€Ăig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die erste ArbeitsstĂ€tte. Dies gilt z.B. fĂŒr Monteure, die dort lediglich das Kundendienstfahrzeug, Material, AuftrĂ€ge abholen bzw. Stundenzettel etc. abgeben.
Weitere Beispiele fĂŒr AuswĂ€rtstĂ€tigkeiten:
Eine beruflich veranlasste AuswĂ€rtstĂ€tigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu Kunden, auf eine Messe oder zu einer Fortbildungsveranstaltung schickt. Eine beruflich veranlasste AuswĂ€rtstĂ€tigkeit ist auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers. FĂŒr Lehrer auf Klassenfahrten können Reisekosten anfallen, wenn der Dienstherr diese nicht ersetzt. Bei Fortbildungs- oder Sprachreisen eines Lehrers wird die berufliche Veranlassung vom Finanzamt allerdings genau geprĂŒft (vgl. V âVermischung von beruflichem und privatem Anlassâ).
Der LKW-Fahrer soll typischerweise arbeitstĂ€glich den Betriebssitz des Arbeitgebers aufsuchen, um dort das Fahrzeit abzuholen sowie dessen Wartung und Pflege durchzufĂŒhren. Tipp: Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, welche Auswirkungen die Regelungen fĂŒr Sie haben.Erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte ist auch eine Bildungseinrichtung, die auĂerhalb eines DienstverhĂ€ltnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen BildungsmaĂnahme aufgesucht wird.
2. Aufzeichnungspflichten
Um Reisekosten in der SteuererklĂ€rung als Werbungskosten geltend machen zu können, mĂŒssen die berufliche Veranlassung der AuswĂ€rtstĂ€tigkeit, die Reisedauer und der Reiseweg aufgezeichnet und anhand geeigneter Unterlagen, z.B. Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
3. Erstattung durch den Arbeitgeber
Die Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber ist grundsĂ€tzlich steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei, soweit diese Aufwendungen auch als Werbungskosten in der EinkommensteuererklĂ€rung abgezogen werden können (siehe oben II. âDiese Kosten können Sie absetzenâ). Erstattet der Arbeitgeber darĂŒber hinausgehende Kosten, sind diese Zahlungen steuerpflichtiger Arbeitslohn.
a) Erstattung der Fahrtkosten
Sollen die tatsĂ€chlichen Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs ersetzt werden, mĂŒssen die tatsĂ€chlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs fĂŒr den Arbeitgeber ersichtlich sein (siehe auch II. 1). Der Arbeitgeber muss diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.
Erstattet der Arbeitgeber die pauschalen KilometersĂ€tze, muss er nicht prĂŒfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung fĂŒhrt. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind entweder die tatsĂ€chlichen Fahrtkosten laut Ticketpreis oder die pauschalen Fahrtkosten in Höhe der Kilometerpauschale (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) erstattungsfĂ€hig.
b) Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen
Die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen ist in Höhe der PauschbetrÀge (siehe II. 2.) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ist die Erstattung durch den Arbeitgeber höher als der Pauschbetrag, ist diese Differenz Arbeitslohn und muss versteuert werden. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine pauschale Besteuerung von 25% vornimmt. Diese Möglichkeit besteht bis zu einem Betrag, der doppelt so hoch wie die Verpflegungspauschale ist. Der restliche Betrag unterliegt dem normalen (höheren) Einkommensteuersatz.
Ăbernimmt der Arbeitgeber die Kosten der âĂŒblichenâ Mahlzeiten (bis zu 60 EUR incl. GetrĂ€nken und incl. Umsatzsteuer), sind diese mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen und zu versteuern. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind bei der PrĂŒfung der 60 EUR-Grenze nicht zu berĂŒcksichtigen. Die amtlichen Sachbezugswerte zum 01.01.2016 betragen fĂŒr ein FrĂŒhstĂŒck 1,67 EUR pro Kalendertag und fĂŒr Mittag- bzw. Abendessen je 3,10 EUR pro Kalendertag. GewĂ€hrt der Arbeitgeber zusĂ€tzlich Verpflegungspauschalen, mĂŒssen diese um die erhaltenen Sachbezugswerte gekĂŒrzt werden.
c) Erstattung der Ăbernachtungskosten
Ăbernachtungskosten (siehe II. 3.) kann der Arbeitgeber in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen vollstĂ€ndig oder ohne Einzelnachweis fĂŒr jede Ăbernachtung im Inland mit einem Pauschbetrag von 20 EUR lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Der Ansatz der Pauschale ist nur bei der Arbeitgebererstattung möglich, nicht jedoch beim Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug. Die PauschbetrĂ€ge fĂŒr Ăbernachtungskosten im Ausland, die der Arbeitgeber ohne Nachweis steuerfrei erstatten kann, wurden zum 01.01.2015 neu festgelegt und variieren zwischen den einzelnen LĂ€ndern.
Ăbernachtung mit FrĂŒhstĂŒck:
Die Kosten des FrĂŒhstĂŒcks gehören zu den Aufwendungen fĂŒr Verpflegung. Sind sie bekannt, ist die Hotelrechnung um diesen Betrag zu kĂŒrzen. EnthĂ€lt die Rechnung keinen Hinweis auf den Preis des FrĂŒhstĂŒcks ist die Hotelrechnung um 4,80 EUR zu kĂŒrzen. 4,80 EUR entsprechen 20% des vollen Verpflegungspauschbetrags bei 24-stĂŒndiger Abwesenheit. FĂŒr Mittag- und Abendessen betrĂ€gt die KĂŒrzung jeweils 40% (d.h. bei Inlandsreisen 9,60 EUR). Wird das FrĂŒhstĂŒck nicht allein, sondern im Rahmen eines âBusiness-Packageâ angeboten, ist die Rechnung um die gleichen BetrĂ€ge zu kĂŒrzen.
Da nur die Ăbernachtung, nicht jedoch das FrĂŒhstĂŒck dem ermĂ€Ăigten Umsatzsteuersatz unterliegt, muss das FrĂŒhstĂŒck gesondert ausgewiesen sein. Es ist jedoch zulĂ€ssig, das FrĂŒhstĂŒck mit weiteren Nebenleistungen (z.B. Parkplatz) zu einer Servicepauschale zusammenzufassen. Auch hier werden wieder 4,80 EUR fĂŒr ein FrĂŒhstĂŒck angesetzt. Dieses Mal jedoch nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den Betrag, den die Servicepauschale aufweist.
Mahlzeiten seitens des Arbeitgebers sind nur in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zuzurechnen (siehe oben II. 2., bei einem FrĂŒhstĂŒck sind das 1,67 EUR). Dies ist die gĂŒnstigste Methode. Voraussetzung fĂŒr eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung ist, dass
- der Arbeitnehmer eine AuswÀrtstÀtigkeit verrichtet,
- die Mahlzeit nicht mehr als 60 ⏠inkl. Umsatzsteuer kostet und
- die Abgabe der Mahlzeit dienstlich veranlasst ist.
Von einer dienstlichen Veranlassung ist auszugehen, wenn die Aufwendungen durch den Arbeitgeber ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist, die ihm im Original vorliegt.
d) Erstattung der Reisenebenkosten
Die Erstattung von tatsĂ€chlich aufgewendeten Reisenebenkosten (s. II. 4.) seitens des Arbeitgebers ist immer vollstĂ€ndig steuerfrei. Dem Arbeitgeber mĂŒssen entsprechende Unterlagen vorgelegt werden, die dieser als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren hat.
IV. GeschÀftsreise des Unternehmers
1.   Wann liegt eine GeschÀftsreise vor?
Eine betrieblich veranlasste GeschĂ€ftsreise liegt vor, wenn der Unternehmer vorĂŒbergehend auĂerhalb seiner Wohnung und seiner BetriebsstĂ€tte tĂ€tig wird. BetriebsstĂ€tte ist jede von der Wohnung getrennte BeschĂ€ftigungsstĂ€tte des Unternehmers, d. h. jede ortsfeste Einrichtung, an der oder von der die angelegte TĂ€tigkeit auf Dauer ausgeĂŒbt wird. RĂ€umlichkeiten, die einen Teil des Wohnhauses bilden, sind laut Rechtsprechung ungeachtet ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung keine BetriebsstĂ€tte.
BetriebsstĂ€tte bei einem aufgrund eines Dienstvertrags tĂ€tigen Unternehmers, der keine eigene BetriebsstĂ€tte hat, ist der Ort des Auftraggebers, an dem oder von dem aus die steuerlich relevanten Leistungen dauerhaft erbracht werden. Daher kann lediglich die Entfernungspauschale fĂŒr regelmĂ€Ăige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber angesetzt werden. Betrieblich veranlasst sind Besuche bei Kunden, die Teilnahme an Messen oder Tagungen (IHK, Handwerkskammer) oder Fortbildungskongressen.
2.   Aufzeichnungspflichten
Die Aufzeichnungspflichten des Unternehmers sind genauso umfassend wie die des Arbeitnehmers (siehe III. 2.). Damit der Zweck der Reise als GeschĂ€ftsreise nicht vom Finanzamt angezweifelt wird bzw. bei einer Vermischung von privatem und betrieblichem Anlass (siehe V âVermischung von beruflichem und privatem Anlassâ) gegebenenfalls der betrieblich veranlasste Anteil herausgerechnet werden kann, sollten auch TagungsbroschĂŒren, Messekataloge, Eintrittskarten, zu den Belegen genommen werden.
3. Umsatzsteuer
Der Vorsteuerabzug ist nur bei Vorlage einer auf den Unternehmer ausgestellten ordnungsgemĂ€Ăen Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer möglich (Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen, also Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 EUR brutto). Bei Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass es entfernungsabhĂ€ngig unterschiedliche SteuersĂ€tze gibt. So fallen nur 7% Mehrwertsteuer an, wenn die Fahrten innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km betrĂ€gt. Werden Fahrscheine bei der Deutschen Bahn ĂŒber das Internet erworben, wird der ausgedruckte Fahrschein als Beleg anerkannt, wenn er vom Bahnpersonal bei der Kontrolle âabgestempeltâ wird.
Unterschiedliche SteuersĂ€tze gelten auch fĂŒr die HotelĂŒbernachtung (7%) und das FrĂŒhstĂŒck (19%). Die in Rechnung gestellte Vorsteuer aus Verpflegungskosten ist in voller Höhe abzugsfĂ€hig, auch wenn Verpflegungskosten höher sind als die Verpflegungspauschale. FĂŒr Reisekosten mit auslĂ€ndischer Umsatzsteuer gelten Besonderheiten. Vorsteuern sind zwingend bei der jeweiligen auslĂ€ndischen Finanzbehörde geltend zu machen.
V. Vermischung Beruf und Privat
Bei lĂ€ngeren Dienst- bzw. GeschĂ€ftsreisen kommt es vor, dass der Aufenthalt vor Ort auch fĂŒr private AusflĂŒge und Besichtigungen von touristischen Zielen genutzt wird. Manchmal werden auch ein paar Tage Urlaub âangehĂ€ngtâ. In diesen FĂ€llen muss der Anteil der beruflich/betrieblich veranlassten Kosten ermittelt werden, da der Anteil, der auf den privaten Teil entfĂ€llt, nicht bei der SteuererklĂ€rung geltend gemacht werden darf.
Die Wahl, einen Sprachkurs auswĂ€rts zu besuchen, ist regelmĂ€Ăig privat mitveranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten LebensfĂŒhrung kann auch ein anderer als der zeitliche AufteilungsmaĂstab richtig sein. Gegebenenfalls wird der Werbungskostenanteil geschĂ€tzt. Einen festgelegten AufteilungsmaĂstab gibt es nicht. Das SĂ€chsische Finanzgericht hat z.B. in 2012 einen hĂ€lftigen Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie den vollen Werbungskostenabzug der KursgebĂŒhren fĂŒr einen Fortgeschrittenen-Spanischsprachkurs einer Exportsachbearbeiterin im touristisch interessanten Andengebiet in Ecuador anerkannt.



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