Grenzwerte und Pauschalen

Grenzwerte und Pauschalen

In dieser Rubrik finden Sie eine Sammlung von Grenzwerten und Pauschalen, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Diese steuerlichen Grenzwerte und Pauschalen sollte jeder Unternehmer kennen und optimal einsetzen. Die Kontierungen basieren auf dem SKR03.

A ufmerksamkeiten (anlassbezogen)

Aufwendungen für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer, deren Wert brutto 60 EUR (bis 2014: 40 EUR) nicht übersteigt, können wir unmittelbar als Betriebsausgaben abziehen. Der Buchhaltter bucht die Aufwendungen unmittelbar auf das Konto „4653 Aufmerksamkeiten“ oder „4946 Freiwillige Sozialleistungen“. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR (bis 2014: 40 EUR) inklusive Umsatzsteuer, z.B.

  • Blumen,
  • Genussmittel,
  • ein Buch oder
  • ein Tonträger,

die das Unternehmen dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Firmenjubiläum) zuwendet. Die Zuwendung kann auch in Form eines Gutscheins erfolgen. Das Unternehmen kann einem Arbeitnehmer in einem Jahr mehrfach Sachzuwendungen bis zum Wert von 60 EUR (bis 2014: 40 EUR) zuwenden, z.B. zum Geburtstag und aus Anlass eines Firmenjubiläums. Bei Bargeldgeschenken und Geschenken im Wert von über 60 EUR (bis 2014: 40 EUR) handelt es sich dagegen immer um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Achtung! Die Grenze für allgemein wiederkehrende Sachbezüge (wie Tankgutscheine oder Warengutscheine) liegt bei 44 EUR pro Monat.

Getränke:
Getränke wie Kaffee, Tee, Mineralwasser usw., die in Geschäftsräumen bei Besprechungen mit Geschäftspartner die das Unternehmen darreicht oder Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt, sind Geste der Höflichkeit und stellen keine Bewirtung dar. Es handelt es sich um Aufmerksamkeiten, die vom Buchhalter in vollem Umfang als Betriebsausgaben gebucht wird, ohne besondere Aufzeichnungspflichten beachten zu müssen. Die Aufwendungen für derartige Getränke verbucht er auf das Konto „4653 Aufmerksamkeiten“.

#4653 Aufmerksamkeiten

Aufmerksamkeiten sind steuerfreie Sachzuwendungen, wie die Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb oder Sachgeschenke

#4946 Freiwillige Soziale Leistungen

Lohnsteuerfreie freiwillige soziale Leistungen: Buchung der Aufwendungen und Auszahlungsbeträge

G Geschenke

Geschenke sind Geld- oder Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Dritte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder anderen Zusammenhang mit einer Gegenleistung. Bei Geschenken an Dritte ist die Freigrenze von 35 EUR zu beachten.

Aufwendungen für Geschenke an Dritte werden auf das Konto “Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG oder “Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG gebucht. Bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 35 EUR netto zu Grunde zu legen. Bei Unternehmern, welche die Vorsteuer nicht abziehen dürfen, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören dagegen Verpackungs- und Versandkosten.

Betrieblich veranlasste Geschenke über 35 EUR dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Die Aufwendungen daher auf das Konto “Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG oder “Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37b EStG gebucht.
So genannte Werbegeschenke wie z.B. Kugelschreiber oder Kalender werden auf das Konto “Streuartikel” gebucht, da die Aufwendungen einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben erfasst werden müssen. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

Die in der Rechnung enthaltene abziehbare Vorsteuer wird auf das Konto “Abziehbare Vorsteuer” gebucht.

Zur Behandlung von Geschenken an Arbeitnehmer siehe unter dem Schlagwort Aufmerksamkeiten.

Nach § 37b EStG kann der Zuwendende bei Sachzuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen die Einkommensteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 30% pauschalieren. Bemessungsgrundlage für die vom Zuwendenden zu tragende Pauschalsteuer sind die tatsächlichen Kosten einschließlich der Umsatzsteuer. Sachzuwendungen an Dritte werden auf das Konto “Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG (Geschenke bis 35 EUR) bzw. “Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG (Geschenke über 35 EUR) gebucht.

“Geschenke ausschließlich betrieblich genutzt”
hierunter sind die Geschenke zu verstehen, die der Beschenkte ausschließlich betrieblich nutzen kann, die somit nicht der Besteuerung beim Empfänger bzw. der pauschalen Besteuerung durch den Schenker nach § 37b EStG unterliegen.

#4605 Streuartikel

Werbegeschenke mit einem Wert unter 10 EUR (z.B. Kugelschreiber)
Aufwendungen für Geschenke an Dritte (nicht Arbeitnehmer) ohne Anwendung des § 37b EStG
Geschenke an Dritte (nicht Arbeitnehmer) mit Anwendung der Pauschalierung gem. § 37b EStG
Aufwendungen für Geschenke über 35 EUR an Dritte (nicht Arbeitnehmer) ohne Anwendung des § 37b EStG
Geschenke an Dritte über 35 EUR (nicht Arbeitnehmer) mit Anwendung der Pauschalierung gem. § 37b EStG
Wert Zeitraum 2018 2019
I. Sozialversicherung
1. Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungspflichtgrenzen
1.1 Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Jahr 59.400 € 60.750 €
1.2 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Jahr 53.100 € 54.450 €
2.
2.1 Gesetzliche Krankenversicherung allgemein ermäßigt 14.6% 14.6%
14.0% 14.0%
Arbeitgeberanteil/Arbeitnehmeranteil allgemein 7,3%/7,0% 7,3%/7,3%
zzgl. Zusatzbeitrag je zzgl. 1/2 Zusatzbeitrag
ermäßigt 7,0%/7,0% 7,0%/7,0%
zzgl. Zusatzbeitrag je zzgl. 1/2 Zusatzbeitragssatz
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1.0% 0.9%
2.2 Pflegeversicherung 2.55% 3.05%
Beitragszuschlag für Kinderlose 0.25% 0.25%
Arbeitgeberanteil alle Bundesländer
außer Sachsen 1.275% 1.252%
Arbeitgeberanteil in Sachsen 0.775% 1.025%
Arbeitnehmeranteil alle Bundesländer
außer Sachsen
– mit Zuschlag 1.525% 1.775%
– ohne Zuschlag 1.275% 1.525%
Arbeitnehmeranteil in Sachsen
– mit Zuschlag 2.025% 2.275%
– ohne Zuschlag 1.775% 2.025%
2.3 RV/Knappschaftliche RV 18,6/24,7% 18,6/24,7%
2.4 Arbeitslosenversicherung 3.0% 2.5%
2.5 Insolvenzgeldumlage 0.06% 0.06%
3. Höchstbeitragszuschuss
3.1 bei privater KV mit/ 323,03 € 351,66 €
ohne Anspruch auf Krankengeld 309,75 € 338,04 €
3.2 PV alle Bundesländer außer Sachsen 56,42 € 69,20 €
3.3 PV in Sachsen 34,29 € 46,51 €
4. Beitragsbemessungsgrenzen
4.1 Kranken- und Pflegeversicherung Jahr 53.100 € 54.450 €
Monat 4.425 € 4.537,50 €
4.2 Renten-/Arbeitslosenversicherung West Jahr 78.000 € 80.400 €
Monat 6.500 € 6.700 €
4.3 Renten-/Arbeitslosenversicherung Ost Jahr 69.600 € 73.800 €
Monat 5.800 € 6.150 €
4.4 Knappschaftliche Rentenversicherung West Jahr 96.000 € 98.400 €
Monat 8.000 € 8.200 €
4.5 Knappschaftliche Rentenversicherung Ost Jahr 85.800 € 91.200 €
Monat 7.150 € 7.600 €
5. Geringfügigkeitsgrenzen
5.1 Minijob Monat 450,00 € 450,00 €
5.2 Mindestbemessungsgrundlage RV Monat 175,00 € 175,00 €
5.3 Mindestbeitrag RV bei RV-Pflicht Monat 32,55 € 32,55 €
6. Gleitzonenfaktor
Berechnungsformel Gleitzonenentgelt 1.2759625 bis 30.06.2019:
x AE – 1,273825 x AE –
234.568125 232.75125
ab 01.07.2019:
1,1288588 x AE –
167.51647
7. Mindestbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte der GKV
7.1 Allgemein Monat 1.015 € 1.038,33 €
7.2 Regel-BMG hauptberuflich Selbständiger Monat 4.425 € 4.537,50 €
7.3 Mindest-BMG hauptberuflich Selbständiger Monat 2.283,75 € 1.038,33 €
7.4 Mindest-BMG Existenzgründer mit Gründungszuschuss Monat 1.522,50 € 1.038,33 €
7.5 Regelbeitrag RV West Monat 566,37 € 579,39 €
halber Regelbeitrag RV West Monat 283,19 € 289,70 €
7.6 Regelbeitrag RV Ost Monat 501,27 € 533,82 €
halber Regelbeitrag RV Ost Monat 250,64 € 266, 91 €
8. Beiträge zur studentischen Versicherungspflicht
8.1 Krankenversicherung Monat 66,33 € 66,33 €
zzgl. Zusatzbeitrag zzgl. Zusatzbeitrag
8.2 Pflegeversicherung Monat 16,55 € 19,79 €
8.3 Pflegeversicherung ohne Elternschaft Monat 18,17 € 21,42 €
9. Bezugsgröße
9.1 Kranken- und Pflegeversicherung Jahr 36.540 € 37.380 €
Monat 3.045 € 3.115 €
9.2 Renten-/Arbeitslosenversicherung West Jahr 36.540 € 37.380 €
Monat 3.045 € 3.115 €
9.3 Renten-/Arbeitslosenversicherung Ost Jahr 32.340 € 34.440 €
Monat 2.695 € 2.870 €
II. Wichtige lohnsteuerliche Werte
1. Beihilfe und Unterstützung in Notfällen steuerfrei bis 600 € 600 €
2. Ersatz bestimmter Betreuungskosten steuerfrei bis 600 € 600 €
3. Einnahmen nebenberufliche Tätigkeit steuerfrei bis 2.400 € 2.400 €
4. Einnahmen ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei bis 720 € 720 €
5. Heimarbeitszuschläge in % des Grundlohns steuerfrei bis 10% 10%
6. Freibetrag für Gesundheitsförderung steuerfrei bis 500 € 500 €
7. Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis 1.080 € 1.080 €
8. Freibetrag für Vermögensbeteiligungen steuerfrei bis 360 € 360 €
9. Sonn-, Feiertags-, Nachtzuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns, max. von 50 €)
9.1 Nachtarbeit steuerfrei bis 25% 25%
Nachtarbeit von vor 0 Uhr bis 4 Uhr steuerfrei bis 40% 40%
9.2 Sonntagsarbeit steuerfrei bis 50% 50%
9.3 Feiertage und Silvester ab 14 Uhr steuerfrei bis 125% 125%
9.4 Heiligabend ab 14 Uhr, Weihnachten, 1. Mai steuerfrei bis 150% 150%
10. Sachbezüge
10.1 Unterkunft monatlich 226,00 € 231,00 €
10.2 Mahlzeiten monatlich 346,00 € 251,00 €
10.3 Frühstück täglich 1,73 € 1,77 €
10.4 Frühstück monatlich 52,00 € 53,00 €
10.5 Mittag-/Abendessen täglich je 3,23 € je 3,30 €
10.6 Mittag-/Abendessen monatlich je 97,00 € je 99,00 €
11. Reisekosten bei Auswärtstätigkeit
11.1 Fahrtkosten je km (pauschal)
– Kraftwagen 0,30 € 0,30 €
– andere motorbetriebene Fahrzeuge 0,20 € 0,20 €
11.2 Verpflegungsmehraufwand
– Abwesenheit 24 Stunden 24,00 € 24,00 €
– An- u. Abreisetag mit Übernachtung 12,00 € 12,00 €
– Abwesenheit eintägig, mehr als 8 Stunden 12,00 € 12.00,00 €
11.3 Übernachtungskosten
(Pauschale Inland, nur Arbeitgeberersatz) 20,00 € 20,00 €
12. Fahrtkosten
12.1 Entfernungspauschale je Entf.-km 0,30 € 0,30 €
12.2 Höchstbetrag (gilt nicht bei Nutzung eines Pkw, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 4.500 € p. a. sowie für behinderte Menschen i. S. von § 9 Abs. 2 EStG) 4.500,00 € 4.500,00 €
13. Doppelte Haushaltsführung
– Fahrtkosten (Pkw)
erste und letzte Heimfahrt je km 0,30 € 0,30 €
eine Heimfahrt wöchentlich je Entf.-km 0,30 € 0,30 €
– Verpflegungsmehraufwand
1.–3. Monat 12 €/24 € 12 €/24 €
ab 4. Monat
– Übernachtungskosten
Pauschaler Arbeitgeberersatz 1.000 € 1.000 €
1.–3. Monat/ab 4. Monat 20 €/5 € 20 €/5 €
14. AN-Pauschbetrag 1.000 € 1.000 €
Versorgungsempfänger-Pauschbetrag 102 € 102 €
15. Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bis 16 € 16 €
16. Diensteinführung, Verabschiedung usw.; Freigrenze je teilnehmende Person Freigrenze 110 € 110 €
17. Betriebsveranstaltungen Freibetrag je AN 110 € 110 €
18. Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen), Arbeitsessen Freigrenze 60 € 60 €
19. Lohnsteuer-Pauschalierung
– Kundenbindungsprogramme 2.25% 2.25%
– Sachzuwendungen bis 10.000 € 30% 30%
– Kantinenmahlzeiten, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Verpflegungs-/Internetzuschüsse,
Ladevorrichtungen
25% 25%
– Fahrtkostenzuschüsse 15% 15%
– Kurzfristig Beschäftigte 25% 25%
– Minijob mit pauschaler RV 2% 2%
– Minijob ohne pauschale RV 20% 20%
– Aushilfskräfte Land-/Forstwirtschaft 5% 5%
– (nicht) kapitalgedeckte Pensionskassen
und Direktversicherungen vor 2005
20% 20%
– Unfallversicherungen 20% 20%
– Sonderzahlungen in der bAV 15% 15%
– Pauschalierung sonstiger Bezüge höchstens 1.000 € 1.000 €
20. Erholungsbeihilfen AN/Ehe-/Lebenspartner/je Kind 156 €/104 €/52 € 156 €/104 €/52 €
21. Fahrtkostenzuschüsse je Entf.-km 0,30 € 0,30 €
22. Kurzfristig Beschäftigte
– Dauer der Beschäftigung 18 Tage 18 Tage
– Arbeitslohn je Kalendertag 72 € 72 €
– Stundenlohngrenze 12 € 12 €
23. Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land-/Forstwirtschaft
– Dauer der Beschäftigung (Kalenderjahr) 180 Tage 180 Tage
– Unschädlichkeitsgrenze (in % der
Gesamtbeschäftigungsdauer)
25% 25%
– Stundenlohngrenze 12 € 12 €
24. Pauschalierung UV je AN/Kalenderjahr höchstens 62 € 62 €
25. Anmeldezeitraum der Lohnsteuer
– Kalenderjahr, wenn LSt des Vorjahres höchstens 1.080 € 1.080 €
– Vierteljahr, wenn LSt des Vorjahres höchstens 5.000 € 5.000 €
– Monat, wenn LSt des Vorjahres über 5.000 € 5.000 €
26. Förderbetrag bei bAV
– Fördersatz 30% 30%
– Förder-Höchstbetrag 144 € 144 €
– Mindestanlagebetrag 240 € 240 €
– Arbeitslohn des Arbeitnehmers maximal
– Jahr 26.400 € 26.400 €
– Monat 2.200 € 2.200 €
– Woche 513,33 € 513,33 €
– Tag 73,33 € 73,33 €
– Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis 480 € 480 €

Freie Verpflegung Zeitraum Frühstück Mittag-/Abendessen Gesamtkosten
Arbeitnehmer einschließlich monatlich 53,00 € je 99,00 € 251,00 €
Jugendliche und Auszubildende täglich 1,77 € je 3,30 € 8,37 €
Volljährige monatlich 53,00 € je 99,00 € 251,00 €
Familienangehörige täglich 1,77 € je 3,30 € 8,37 €
Familienangehörige vor monatlich 42,40 € je 79,20 € 200,80 €
Vollendung des 18. Lebensjahres täglich 1,42 € je 2,64 € 6,70 €
Familienangehörige vor monatlich 21,20 € je 39,60 € 100,40 €
Vollendung des 14. Lebensjahres täglich 0,71 € je 1,32 € 3,35 €
Familienangehörige vor monatlich 15,90 € je 29,70 € 75,30 €
Vollendung des 7. Lebensjahres täglich 0,53 € je 0,99 € 2,51 €

Freie Unterkunft 2019
Zeitraum Volljährige Arbeitnehmer Jugendliche/Auszubildende
Unterkunft Aufnahme im AG-Haushalt oder Gemeinschafts-unterkunft Unterkunft Aufnahme im AG-Haushalt oder Gemeinschafts-unterkunft
Unterkunft belegt mit …
… einem Beschäftigten monatlich 231,00 € 196,35 € 196,35 € 161,70 €
täglich 7,70 € 6,54 € 6,54 € 5,39 €
… zwei Beschäftigten monatlich 138,60 € 103,95 € 103,95 € 69,30 €
täglich 4,62 € 3,46 € 3,46 € 2,31 €
… drei Beschäftigten monatlich 115,50 € 80,85 € 80,85 € 46,20 €
täglich 3,85 € 2,69 € 2,69 € 1,54 €
… mehr als drei Beschäftigten monatlich 92,40 € 57,75 € 57,75 € 23,10 €
täglich 3,08 € 1,92 € 1,92 € 0,77 €

Fälligkeit der Sozialversicherung 2019
Monat Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai Jun.
Beitragsnachweis muss spätestens um 0.00 Uhr am … vorliegen* 25. 22. 25. 24. 24. 24.
Zahlungseingang spätestens am … 29. 26. 27. 26. 28. 26.
Monat Jul. Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.
Beitragsnachweis muss spätestens um 0.00 Uhr
am … vorliegen*
25. 26. 24. 24.**/25. 25. 19.
Zahlungseingang spätestens am … 29. 28. 26. 28.**/29. 27. 23.
* Der Beitragsnachweis muss zu Beginn dieses Tages bei der Einzugsstelle vorliegen; die elektronische Übermittlung muss also spätestens 1 Tag vorher erfolgen.
** Der frühere Termin gilt in Bundesländern, in denen der Reformationstag als Feiertag anerkannt ist. Maßgebend ist der Sitz der Einzugsstelle.

Handelsrechtliche Buchführungspflicht
Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars (§ 241a, § 242 Abs. 4 HGB)
Einzelkaufleute
– An den Stichtagen zwei aufeinanderfolgender Geschäftsjahre (bei Neugründung: wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag
nach Neugründung nicht überschritten werden
≤ 600.000 € Umsatzerlöse
und
≤ 60.000 € Jahresüberschuss

Steuerliche Buchführungspflicht (§ 141 AO)
Originäre steuerliche Buchführungspflicht (§ 141 AO)
– Umsätze inkl. der steuerfreien, ohne Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, > 600.000 € im Kalenderjahr oder
– Wirtschaftswert der land- und forstwirtschaftlichen Flächen > 25.000 € oder
– Gewinn aus Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft > 60.000 € im Wirtschafts-/Kalenderjahr

Größenklassen nach §§ 267/267a HGB nach BilRUG
Bilanzsumme € Umsatzerlöse € Mitarbeiter
kleinst** ≤ 350.000 ≤ 700.000 ≤ 10
klein* ≤ 6.000.000 ≤ 12.000.000 ≤ 50
mittelgroß ≤ 20.000.000 ≤ 40.000.000 ≤ 250
groß* > 20.000.000 > 40.000.000 > 250
* § 267 HGB, ** § 267a HGB

Mindestlohn 2019
Wert Zeitraum 2018 2019
Mindestlohn Stunde 8,84 €* 9,19 €*
* Tarifvertraglich vereinbarte Mindestlöhne sind vorrangig zu beachten.

Pauschbeträge für Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben)
Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter
Steuersatz (€)
voller
Steuersatz (€)
insgesamt
(€)
Bäckerei 1.211 404 1.615
Fleischerei/Metgerei 886 860 1.746
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.120 1.081 2.201
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.680 1.758 3.438
Getränkeeinzelhandel 105 300 405
Café und Konditorei 1.172 638 1.810
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 586 79 665
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.133 678 1.811
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 274 235 509