Die wichtigsten Regelungen:
Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie:
Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird – zeitlich befristet – von 19% auf 7% gesenkt. Dies gilt nicht für Getränke, für die der Steuersatz weiterhin 19% beträgt. Die Senkung gilt für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021, also für ein Jahr.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld:
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Lohnzeiträume vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020, also für zehn Monate.
Corona-Bonus:
Der mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums im April 2020 eingeführte steuerfreie „Corona-Bonus“ für Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 EUR wird nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Damit sind Zahlungen i.H. von bis zu 1.500 EUR jährlich steuerfrei, wenn der Bonus an die Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist wegen des Erfordernisses der zusätzlichen Zahlung nicht möglich.