Verlustrücktrag als Liquiditätshilfe

Der Bundestag hat am 28.05.2020 mit dem sog. Corona-Steuerhilfegesetz weitere steuerliche Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Krise verabschiedet. Neben einem ermäßigten Steuersatz für bestimmte GastronomieUmsätze enthält das Gesetz eine Freistellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und eine gesetzliche Grundlage für den sog. Corona-Bonus i.H. von 1.500 EUR.

Die wichtigsten Regelungen:

Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie:

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird – zeitlich befristet – von 19% auf 7% gesenkt. Dies gilt nicht für Getränke, für die der Steuersatz weiterhin 19% beträgt. Die Senkung gilt für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021, also für ein Jahr.

Hinweis: Die Senkung soll insbesondere Gastronomiebetrieben helfen, die nun bei unveränderten Preisen einen höheren Nettobetrag behalten können, nämlich rund 11%. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Cafés, Fleischereien oder Catering-Betriebe, soweit die verkauften Speisen bislang dem Steuersatz von 19% unterlagen.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld:

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Lohnzeiträume vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020, also für zehn Monate.

Hinweise: Soweit die Zuschüsse seit März 2020 der Lohnsteuer unterworfen wurden, können die Lohnsteueranmeldungen korrigiert werden. Die steuerfreien Zuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.

Corona-Bonus:

Der mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums im April 2020 eingeführte steuerfreie „Corona-Bonus“ für Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 EUR wird nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Damit sind Zahlungen i.H. von bis zu 1.500 EUR jährlich steuerfrei, wenn der Bonus an die Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist wegen des Erfordernisses der zusätzlichen Zahlung nicht möglich.

Hinweis: Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Sollten sich Änderungen ergeben, wovon derzeit (Stand: 02.06.2020) nicht auszugehen ist, werden wir berichten.

Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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