Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Investitionsabzugsbetrag wurde für bestimmte Steuerpflichtige die Möglichkeit geschaffen, schon vor der Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens den Gewinn durch einen Abzugsbetrag zu mindern. Durch den Investitionsabzugsbetrag sollen kleine und mittlere Betriebe gefördert werden, indem das Ansparen finanzieller Mittel erleichtert wird.

Die Höhe des Abzugsbetrages ist auf 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt und nur unter den in § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Voraussetzungen möglich. Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgt der Abzug außerbilanziell. Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen getätigt, die zu Hinzurechnungen geführt haben, sind insoweit noch „vorhandene” Investitionsabzugsbeträge bei der Veranlagung rückgängig zu machen, bei der der Abzug vorgenommen wurde. Auf Antrag des Steuerpflichtigen können Investitionsabzugsbeträge jedoch auch vorzeitig ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden.

Inanspruchnahme

Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Summe aller in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge für das Abzugsjahr und die drei dem Abzugsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahre dürfen je Betrieb den Betrag von 200.000 EUR nicht übersteigen. Dieser betriebsbezogene Höchstbetrag vermindert sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr des Abzuges um die in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigten Abzugsbeträge, die nicht wieder hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden.

Investitionsabzugsbeträge können für neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die in einem dem Wirtschaftsjahr des Abzuges folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden. Für immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software (mit Ausnahme sog. Trivialprogramme), kann § 7g EStG nicht in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz dazu sind GWG oder Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten erfasst werden, nach § 7g EStG begünstigt.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Wirtschaftsgüter mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich, d. h. zu nicht mehr als 10 % privat, genutzt werden. Dabei ist die außerbetriebliche Nutzung zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. So liegt keine schädliche Verwendung vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zu mehr als 10 % privat genutzt wird, aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum die 10 %-Grenze nicht überschritten wird.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Im Hinblick auf die Steuervergünstigung sollten Sie regelmäßig mit Ihren Mandanten Rücksprache halten, ob in naher Zukunft Investitionen geplant sind und ob die finanziellen Mittel dafür auch rechtzeitig bereitgestellt werden können. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags lohnt sich nicht, wenn keine entsprechenden Investitionen durchgeführt werden oder die Verbleibensvoraussetzungen voraussichtlich nicht eingehalten werden können (z. B. durch eine zu hohe Privatnutzung des betrieblichen Pkw). Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes droht dem Mandanten nicht nur eine Steuernachzahlung, sondern zusätzlich auch Zinsen.

Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt, das die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllen wird, kann (fakultativ) der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem ein oder mehrere begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden, um 40 % der jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht werden, höchstens jedoch in Höhe der insgesamt geltend gemachten und bislang noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge. Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen aufgrund begünstigter Investitionen können die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden. Die Minderung ist beschränkt auf die wirtschaftsgutbezogene Hinzurechnung, womit im Ergebnis Abschreibungsvolumen in einem Jahr vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd berücksichtigt wird, was auch dem Sinn und Zweck des § 7g EStG gleichkommt.

Bei Inanspruchnahme der Herabsetzungen nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG vermindern sich die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Absetzungen nach den §§ 7 ff. EStG um diese Beträge. Darüber hinaus kann die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung der Regelungen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern oder zum Sammelposten führen, wenn die dort genannten Betragsgrenzen (seit 01.01.2018: 800 EUR bzw. 1.000 EUR) nicht überschritten werden.