Steuerbefreiung Kaufkraftausgleich

Steuerbefreiung Kaufkraftausgleich

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge (sog. Kaufkraftausgleich) neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt (BMF, Schreiben vom 14.01.2019 – IV C 5 – S 2341/19/10001).

Entsendet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in das Ausland, sehen sich diese Arbeitnehmer oft mit höheren Lebenshaltungskosten vor Ort konfrontiert. Der Arbeitgeber kann diesen Nachteil durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Soweit das Besteuerungsrecht für das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin in Deutschland verbleibt, ist ein gewährter Kaufkraftausgleich unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei (§ 3 Nr.64 Satz 3 EStG). Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst.

Hinweis: Die Übersicht steht auf der Homepage des BMF zum Download bereit.
Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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