Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen (FG Münster, Urteil vom 27.11.2018 – 15 K 3383/17 L; Revision zugelassen).