Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten

Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten

Trägt ein Privatversicherter Krankheitskosten selbst, um von seiner Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, kann er diese Kosten nicht als Sonderausgaben absetzen. Denn die Krankheitskosten sind keine Beiträge zur Krankenversicherung. In Betracht kommt allenfalls ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

Hintergrund

Zu den Sonderausgaben gehören u.a. Beiträge zu einer Krankenversicherung. Erhält der Versicherungsnehmer eine Beitragsrückerstattung, wird diese von den Sonderausgaben abgezogen.

Gesetze im Urteil

§ 10 EStG
Sonderausgaben
§ 33 EStG
Außergewöhnliche Belastungen
§ 135 FGO
Kostenpflichtige

Streitfälle zu Krankheitskosten:

Die Kläger sind Eheleute, die im Jahr 2013 Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung in Höhe von ca. 3.200 EUR gezahlt hatten. Sie hatten Krankheitskosten in Höhe von ca. 600 EUR selbst getragen und erhielten hierfür eine Beitragsrückerstattung von ca. 1.000 EUR. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2013 machten sie Sonderausgaben in Höhe von 2.800 EUR geltend. Den Betrag ermittelten sie, indem sie von den Versicherungsbeiträgen die um die selbst getragenen Krankheitskosten geminderte Beitragsrückerstattung abzogen (3.200 EUR KV-Beiträge minus 400 EUR [Beitragsrückerstattung 1.000 EUR abzüglich selbst getragener Krankheitskosten 600 EUR]). Das Finanzamt berücksichtigte die Krankheitskosten nicht, sondern setzte lediglich Sonderausgaben in Höhe von 2.200 EUR an (3.200 EUR KV-Beiträge minus 1.000 EUR Beitragsrückerstattung).

Entscheidung zu Krankheitskosten:

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Als Sonderausgaben sind Beiträge zu einer Krankenversicherung absetzbar. Die Zahlung muss also der Erlangung eines Versicherungsschutzes dienen.

  • Die von den Klägern getragenen Krankheitskosten dienten nicht der Erlangung eines Versicherungsschutzes, sondern der Behandlung einer Krankheit. Sie können daher nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

  • Unbeachtlich ist, dass die Kläger höhere Sonderausgaben hätten geltend machen können, wenn sie eine Erstattung der Krankheitskosten bei der Krankenversicherung beantragt hätten. Sie hätten dann keine Beitragsrückerstattung erhalten und ihre Versicherungsbeiträge in voller Höhe von 3.200 EUR als Sonderausgaben absetzen können. Im Steuerrecht sind fiktive Sachverhalte jedoch nicht zu berücksichtigen.

  • Zwar kommt grundsätzlich ein Abzug der selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Jedoch lag hier die Höhe der Krankheitskosten unterhalb der sog. zumutbaren Belastung der Kläger und wirkte sich deshalb nicht aus.

Hinweise: Der BFH hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass Zahlungen eines Krankenversicherten aufgrund einer Selbstbeteiligung nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Denn auch insoweit handelt es sich nicht um Zahlungen zur Erlangung eines Versicherungsschutzes, sondern um echte Krankheitskosten.

Es kann zwar wirtschaftlich vernünftig sein, auf eine Erstattung von Krankheitskosten gegenüber der Versicherung zu verzichten, um hierdurch die Beitragsrückerstattung zu erlangen. Allerdings ist es nach Ansicht des BFH nicht Aufgabe des Steuerrechts, dafür zu sorgen, dass dieser wirtschaftliche Vorteil auch steuerlich geschützt wird. Im Ergebnis muss der Versicherungsnehmer also die steuerliche Belastung, die sich aufgrund einer Beitragsrückerstattung in Gestalt der Kürzung des Sonderausgabenabzugs ergibt, in seine Überlegungen einbeziehen.

Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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