Bescheinigung für Bonuszahlungen Krankenversicherung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu Erstattungen und Zuschüssen der gesetzlichen Krankenversicherungen geäußert, die an den Steuerpflichtigen für die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms gezahlt werden.
Danach werden die Krankenkassen über derartige Erstattungen und Zuschüsse im Laufe des Jahres 2017 Papierbescheinigungen ausstellen, die dann beim Finanzamt zur Überprüfung eingereicht werden können. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Erstattungen steuerlich nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
Hintergrund
Verschiedene Krankenkassen bieten sog. Bonusprogramme an: Lässt der Versicherte bestimmte kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen durchführen oder nimmt er an bestimmten gesundheitsfördernden Maßnahmen teil, erhält er einen Zuschuss für zusätzliche kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen wie Brillen, Massagen etc., die der Versicherte selbst zahlen muss.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr entschieden, dass derartige Zuschüsse keinen Einfluss auf den Sonderausgabenabzug haben dürfen. Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge wird also durch diese Zuschüsse nicht gemindert.
Information des BMF: Das BMF geht nun auf das Problem ein, dass die Krankenkassen in ihren elektronischen Bescheinigungen die Zuschüsse im Rahmen des Bonusprogramms als Beitragsrückerstattungen ausweisen. Dies würde entgegen der BFH-Rechtsprechung zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs zulasten des Steuerzahlers führen.
Um dies zu verhindern, werden die Krankenkassen Bescheinigungen in Papierform ausstellen, in denen die Höhe der Zuschüsse aufgrund eines Bonusprogramms ausgewiesen ist. Der Steuerpflichtige kann diese Bescheinigung bei seinem Finanzamt einreichen. Das Finanzamt prüft dann, ob die elektronisch übermittelte Beitragsrückerstattung zu hoch war und ändert ggf. den Bescheid. Steuerpflichtige, die keine Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten, sollen dem BMF zufolge davon ausgehen können, dass die Bonusleistungen aus ihrem Bonusprogramm von der Neuregelung nicht umfasst sind.