Absetzbarkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge
Rechtsanwälte, die in Deutschland zugelassen sind und im EU-Ausland leben, dürfen ihre Pflichtbeiträge an das Rechtsanwaltsversorgungswerk als Sonderausgaben (Altersvorsorge) von der deutschen Einkommenssteuer absetzen. Dies gilt allerdings nicht für freiwillige und private Vorsorgezahlungen (EuGH, Urteil vom 06.12.2018 – C-480/17).
Sachverhalt Altersvorsorge:
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist deutscher Rechtsanwalt, der auch in Belgien als europäischer Anwalt zugelassen ist und dort wohnt. Als Partner einer international tätigen Anwaltskanzlei werden seine Einkünfte steuerrechtlich verschiedenen Staaten zugeordnet. Als deutscher Rechtsanwalt ist der Kläger auch automatisch Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Das Finanzamt Köln Mitte hatte die Anrechenbarkeit der Vorsorgezahlungen des Klägers abgelehnt. Die Beiträge des Klägers an das Versorgungswerk setzten sich aus Pflichtbeiträgen sowie darüber hinaus gehende freiwillig geleistete Zahlungen zusammen. Außerdem leistete der Kläger Beiträge an eine private Rentenversicherung in Deutschland. Der EuGH hatte auf Vorlage des Finanzgerichts Köln darüber zu entscheiden, ob die Anrechnung von Vorsorgezahlungen als Sonderzahlungen für einen deutschen Anwalt im EU-Ausland mit Blick auf die europäische Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich ist.
Hierzu führte der EuGH aus:
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Eine gebietsfremde, in einem Mitgliedsstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, muss gleichbehandelt werden, wie eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person, soweit es sich um Pflichtbeiträge handelt.
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Etwas anderes gilt hingegen für freiwillige Beiträge sowohl in das Versorgungswerk als auch in die private Rentenversicherung. Dort ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zulässig.
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Die Richter begründen dieses damit, dass eine freiwillige Zusatzversorgung freiwillig ist und nicht im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt steht
Hinweise: Der EuGH gab dem Finanzgericht Köln ferner auf, zu prüfen, ob das Interesse der Allgemeinheit dazu berechtige, die Anrechenbarkeit der Pflichtbeiträge doch abzulehnen, zum Beispiel, wenn die Gefahr der Mehrfachbegünstigung besteht.
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