Verlust aus der Veräußerung von Aktien
Verkauft ein Anleger wertlos gewordene Aktien zu einem symbolischen Kaufpreis, der die Transaktionskosten nicht übersteigt, erzielt er einen Veräußerungsverlust, der auf Antrag mit Aktiengewinnen verrechnet werden kann. Die Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis ist kein Gestaltungsmissbrauch.
Hintergrund und Streitfall
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Erzielt der Steuerpflichtige Aktiengewinne, kann er beantragen, dass statt der Abgeltungsteuer eine Steuerfestsetzung mit dem individuellen Steuertarif erfolgt und hierbei Aktienverluste berücksichtigt werden.
Der Kläger hatte in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von ca. 5.800 EUR gekauft, die im Streitjahr 2013 nahezu wertlos waren. Er verkaufte die Aktien zum Preis von insgesamt 14 EUR an eine Sparkasse; der Kaufpreis wurde von der Sparkasse als Transaktionskosten einbehalten. Außerdem erzielte der Kläger im Jahr 2013 Aktiengewinne in Höhe von ca. 6.800 EUR, die der Abgeltungsteuer von 25% unterlagen. Er stellte einen Antrag auf Steuerfestsetzung, damit die Aktiengewinne mit den Aktienverlusten verrechnet werden können. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil es in dem Verkauf der Aktien zum Preis von 14 EUR keine Veräußerung sah.
Gesetze im Urteil
- § 42 AO
- Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- § 20 EStG
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 43a EStG
- Bemessung der Kapitalsteuer
Entscheidung Aktien:
Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt:
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Der Kläger hatte die wertlosen Aktien veräußert, da er sie gegen Entgelt an die Sparkasse verkauft hatte. Unbeachtlich ist, dass die Transaktionskosten genauso hoch waren wie der Kaufpreis. Damit hat der Kläger einen Veräußerungsverlust in Höhe von rund 5.800 EUR erlitten.
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Der Verkauf zu einem symbolischen Kaufpreis ist kein Gestaltungsmissbrauch. Denn der Verkauf war für den Kläger der einzige Weg, um sich von den wertlos gewordenen Aktien zu trennen. Ihm war nicht zuzumuten, die Aktien zu behalten und zu warten, bis sie eines Tages von der Bank ausgebucht werden.
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Damit konnte der Verlust aus der Veräußerung mit dem Gewinn aus dem Aktienverkauf verrechnet und die Steuerlast gemindert werden.
Offen blieb, ob der BFH eine bloße Ausbuchung der wertlosen Wertpapiere ebenfalls als Veräußerung gewertet hätte.
Im Übrigen macht der BFH deutlich, dass der Steuer-pflichtige entscheidet, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Aktien kauft und verkauft.
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