Entscheidung Aktien:
Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt:
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Der Kläger hatte die wertlosen Aktien veräußert, da er sie gegen Entgelt an die Sparkasse verkauft hatte. Unbeachtlich ist, dass die Transaktionskosten genauso hoch waren wie der Kaufpreis. Damit hat der Kläger einen Veräußerungsverlust in Höhe von rund 5.800 EUR erlitten.
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Der Verkauf zu einem symbolischen Kaufpreis ist kein Gestaltungsmissbrauch. Denn der Verkauf war für den Kläger der einzige Weg, um sich von den wertlos gewordenen Aktien zu trennen. Ihm war nicht zuzumuten, die Aktien zu behalten und zu warten, bis sie eines Tages von der Bank ausgebucht werden.
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Damit konnte der Verlust aus der Veräußerung mit dem Gewinn aus dem Aktienverkauf verrechnet und die Steuerlast gemindert werden.
Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Veräußerung nicht anerkennt, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Dem BFH zufolge kommt es nicht darauf an, ob der Kaufpreis höher ist als die Transaktionskosten. Selbst ein Kaufpreis von 0 EUR würde ausreichen, um von einer Veräußerung auszugehen, wenn die Aktien wertlos sind.
Offen blieb, ob der BFH eine bloße Ausbuchung der wertlosen Wertpapiere ebenfalls als Veräußerung gewertet hätte.
Im Übrigen macht der BFH deutlich, dass der Steuer-pflichtige entscheidet, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Aktien kauft und verkauft.