Krankenversicherung für das Kind

Krankenversicherung für das Kind

Eltern können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres in der Ausbildung befindlichen Kindes, die von der Ausbildungsvergütung ihres Kindes einbehalten werden, als Sonderausgaben absetzen, wenn sie ihrem Kind die Beiträge im Wege des Barunterhalts erstatten und das Kind trotz seiner Ausbildungsvergütung noch unterhaltsbedürftig ist.

Hintergrund und Sachverhalt

Eltern können nicht nur ihre eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben absetzen, sondern auch die im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge ihres Kindes. Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag bestehen.

Die Kläger sind Eltern eines Kindes, das bis zum Mai 2010 eine Ausbildung zum Straßenbauer absolvierte und noch bei seinen Eltern wohnte. Der Arbeitgeber des Kindes behielt von Januar bis Mai 2010 insgesamt ca. 260 EUR Krankenversicherungsbeiträge und ca. 30 EUR Pflegeversicherungsbeiträge ein. Bei dem Kind wirkten sich die Beiträge aufgrund des geringen Einkommens steuerlich nicht aus. Die Kläger machten daher in ihrer Steuererklärung die Beiträge als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an.

Gesetze im Urteil

§ 174 AO
Widerstreitende Steuerfestsetzungen
§ 1601 BGB
Unterhaltsverpflichtete
§ 1610 BGB
Maß des Unterhalts
§ 1612 BGB
Art der Unterhaltsgewährung
§ 10 EStG
Sonderausgaben

Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Sonderausgabenabzug der Eltern ist auch für Beiträge des Kindes für die Kranken- und Pflegeversicherung möglich, in der das Kind Mitglied ist. Die Eltern müssen aber unterhaltspflichtig sein und die Beiträge des Kindes getragen haben.

  • Im Streitfall hat zunächst das Kind die Beiträge getragen, weil die Beiträge von seiner Ausbildungsvergütung abgezogen und an die Krankenkasse überwiesen wurden. Die Kläger hätten dennoch die Beiträge selbst tragen können, indem sie ihrem Kind die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht erstattet hätten.

  • Vorliegend haben die Kläger ihrem Kind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allerdings nicht erstattet, sondern ihrem Kind lediglich Naturalunterhalt geleistet: Das Kind durfte bei ihnen wohnen und wurde verpflegt. Dies reicht für den Sonderausgabenabzug der Kläger nicht aus.

Hinweise: Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der BFH nicht. Es genügt, dass die im Wege eines Barunterhalts getragenen Beiträge steuerlich absetzbar sind.

Der BFH ließ offen, ob das Kind angesichts seiner Ausbildungsvergütung überhaupt noch unterhaltsbedürftig war.

Vom Streitfall zu unterscheiden sind die Fälle, in denen ein Elternteil selbst Versicherungsnehmer ist und das Kind in der privaten Krankenversicherung mitversichert und hierfür einen Beitrag an die private Krankenversicherung leistet; dieser Beitrag ist als Sonderausgabe absetzbar. Im Streitfall war das Kind jedoch selbst Versicherungsnehmer.

 

Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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