Anlage SZ und Anleitung zur Anlage EÜR 2018
Das BMF hat im Nachgang zur Veröffentlichung der Vordrucke zur Anlage EÜR 2018 (vgl. BMF, Schreiben vom 17.10.2018 – IV C 6 – S 2142/17/10002:012) die Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) sowie die Anleitung zur Anlage EÜR für das Jahr 2018 bekannt gemacht (BMF, Schreiben vom 26.11.2018 – IV C 6 – S 2142/17/10002 :013)
Hierzu wird Folgendes ausgeführt:
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Die Anlage SZ ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2018 die Anlage SZE und stellt die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG unter Berücksichtigung des vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 14.03.2018 – X R 17/16) aufgestellten Grundsatzes der Begrenzung der kumulierten Überentnahmen auf den kumulierten Entnahmenüberschuss dar (vgl. Rdnr. 16 im BMF, Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I Seite 1207).
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Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 EUR, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
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Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Übermittlung durch Datenfernübertragung wird auf die Ausführungen im o.g. BMF-Schreiben vom 17.10.2018 verwiesen.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
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