Besuch einer Missionsschule stellt keine Berufsausbildung dar

Besuch einer Missionsschule stellt keine Berufsausbildung dar

Besuch einer Missionsschule stellt keine Berufsausbildung dar

Der Besuch einer nicht allgemeinbildenden Schule, der nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern vorrangig der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl sowie der Persönlichkeitsbildung und Charakterbildung i.S. des Leitbilds der Schule dient, stellt keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar (BFH, Urteil vom 13.12.2018 – III R 25/18; veröffentlicht am 27.02.2019).

Die Klägerin beantragte im August 2017 für ihren Sohn J Kindergeld ab November 2017. J besuchte ab November 2017 für insgesamt zehn Monate die X Missionsschule, eine kirchliche Internatsschule in A. Die Schule ist eine Einrichtung der Freikirche und hat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen des § 32 Abs.4 EStG für den Bezug von Kindergeld für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet habe, seien nicht erfüllt. J habe sich insbesondere nicht in einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchst. a EStG befunden. Die Ausbildung an der Missionsschule sei keine Ausbildung i.S. dieser Vorschrift. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen:

  • In Berufsausbildung befindet sich, wer “sein Berufsziel” noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des “angestrebten” Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.

  • Dieser weite Berufsausbildungsbegriff bedeutet aber nicht, dass jedweder Erwerb von Fertigkeiten jeglicher Art als Berufsausbildung anzusehen ist.

  • Denn das Tatbestandsmerkmal “für einen Beruf ausgebildet wird” i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 Buchst. a EStG erfordert, dass der Erwerb der Kenntnisse regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen muss.

  • Das FG hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Schulbesuch keinen Abschluss vermittelt, der für eine spätere Tätigkeit innerhalb der Freikirche qualifiziert.

  • Die Gesamtwürdigung des FG, dass der Schulbesuch nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf diente, bindet den Senat auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist.

Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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