Streitfälle zur Steuerermäßigung:
Die Klägerin ließ ihr Hoftor durch einen Tischler reparieren. Der Tischler hatte das Hoftor ausgebaut, in seiner Werkstatt repariert und anschließend wieder im Hof der Klägerin eingebaut. Sein Lohnkostenanteil für die Reparatur betrug rund 1.000 EUR. Die Klägerin machte 20% als Steuerermäßigung geltend. Das Finanzamt erkannte die Steuerermäßigung nicht an, weil die Reparatur nicht im Haushalt der Klägerin, sondern in der Werkstatt des Tischlers erfolgt war.
Entscheidung zur Steuerermäßigung:
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klage statt:
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Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird für Renovierungsarbeiten, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen gewährt. Der Begriff des Haushalts ist dabei nicht auf die Wohnung beschränkt, sondern räumlich-funktional zu verstehen. Daher gehört auch das gesamte Grundstück wie z.B. der Garten oder der Hof dazu. Damit ist die Reparatur eines Hoftores grundsätzlich begünstigt.
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Unschädlich ist, dass die Reparatur nicht auf dem Grundstück der Klägerin erfolgt ist, sondern in der Werkstatt des Tischlers durchgeführt worden ist. Denn es genügt, dass der Leistungserfolg in der Wohnung bzw. auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen eintritt. Daher darf der defekte Gegenstand vom Handwerker mitgenommen und repariert werden.
Hinweise: Das Urteil ist für die Erbfolgeplanung wichtig. Soll die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim greifen, muss der Erblasser bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden sein. Der Abschluss eines Kaufvertrags kurz vor dem Tod reicht nicht aus.