Studienkosten trotz Stipendium abziehbar
Zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendiumszahlungen mindern nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung (FG Köln, Urteil vom 15.11.2018 – 1 K 1246/16; rechtskräftig).
Der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Den Jahresbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Kläger als “vorweggenommene” Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht hatte.
Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das FG Köln reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70%:
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Die Stipendiumsleistungen werden sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt.
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Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, liegen keine Werbungskosten vor.
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Die nicht anzurechnenden Beträge sich anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten zu ermitteln.
Hinweise: Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beteiligten haben die vom Senat zugelassene Revision zum BFH nicht eingelegt.
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