USt-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
Die OFD NRW hat zur steuerlichen Behandlung einer USt-Vorauszahlung, die gem. BFH-Urteil vom 01.08.2007 – XI R 48/05, BStBl 2008 II S. 282, als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne anzusehen sind, Stellung genommen (OFD Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2019 – akt. Kurzinfo ESt 9/2014).
Behandlung einer USt-Vorauszahlung
Hierin stellt die OFD u.a. klar, dass die Verwaltungsauffassung, nach der eine Umsatzsteuerzahlung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden darf, wenn sich die gesetzliche Fälligkeit aufgrund von § 108 Abs.3 AO auf den nachfolgenden Werktag und damit ein Datum nach dem 10.01. verschiebt, durch Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 27.06.2018, X R 44/16, BStBl 2018 II S. 781 überholt ist.
In allen offenen Fällen ist nunmehr auch eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10.Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Die Verlängerung der gesetzlichen Frist des § 18 UStG durch § 108 Abs.3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar ist für§ 11 EStG ohne Bedeutung.
Einsprüche, die bisher wegen der Revisionsverfahren unter den Az. X R 44/16, X R 2/17, VIII R 23/17 und VIII R 10/18 gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhend gestellt worden sind, können aufgrund der Veröffentlichung der Entscheidung zum Aktenzeichen X R 44/16 nunmehr entschieden werden.
Darüber hinaus geht die OFD auf Besonderheiten beim Lastschrifteinzug, bei Überweisungen und Scheckzahlung, die Änderung bestandskräftiger Bescheide sowie den Abgleich der Erhebungsdaten zur USt mit der Anlage EÜR näher ein.
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