Auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sog. “Fünftel-Regelung“) anwendbar (FG Münster, Urteil vom 23.05.2019 – 3 K 1007/18 E; Revision zugelassen).