Kündigungen Teil 1

Das Arbeitsverhältnis endet mit der Kündigung endgültig. Die Betroffen sehen dies entweder als eine Befreiung oder ein schwerer Einschnitt im Berufsleben. Je nachdem, ob sie selbst gekündigt haben oder gekündigt wurden. So gut wie jeder Arbeitnehmer wird damit mindestens einmal in seiner beruflichen Laufbahn konfrontiert. Entweder mit der

  • Eigenkündigung (Der Arbeitnehmer reicht seine Kündigung ein)

oder der

  • Fremdkündigung (Der Chef kündigt dem Arbeitnehmer).

Für jede dieser Kündigungsarten gibt es im Arbeitsrecht unterschiedliche Regeln, Voraussetzungen, Rechte und Pflichten, die es zu beachten gilt.

Form der Kündigung:

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist laut § 623 BGB nicht rechtskräftig. Dasselbe gilt für eine Kündigung per Mail, per Fax oder gar als Post-It. Denn die wirksame Kündigung benötigt ebenfalls eine eigenhändige Unterschrift.

Wenn Sie als Arbeitgeber kündigen, müssen Sie das Kündigungsschreiben mit ihrer Unterschrift unterzeichnen. Stammt die Unterschrift von einem Nichtberechtigten, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

Kündigungsfristen:

Bei einer ordentlichen Kündigung sind die Kündigungsfristen zu beachten, die meist im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sind. Die sogenannte Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. Oder zum Monatsende. Achten Sie deshalb auf das Datum der Kündigung beziehungsweise wann Sie diese einreichen.

Diese Kündigungsfrist ist besonders für Arbeitnehmer relevant, da sie immer gleich lang bleibt. Arbeitgeber und Unternehmen müssen sich stattdessen an anderen Fristen orientieren, die mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit länger werden. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen betragen bei einem Arbeitsverhältnis von

  • zwei Jahren: einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • fünf Jahren: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • acht Jahren: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • zehn Jahren: vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • zwölf Jahren: fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 15 Jahren: sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 20 Jahre: sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Ausnahmen hierzu sind zum einen die Probezeit: Sie dauert maximal sechs Monate, in dieser Zeit können beide Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen und ohne Grund kündigen. Ebenso muss bei einer außerordentlichen Kündigung (meist: fristlosen Kündigung) nach § 626 BGB keine Frist gewahrt werden. Dazu braucht es jedoch einen triftigen Kündigungsgrund.

Unser Fazit

In dem nächsten Teil geht es um weitere Regeln und Pflichten der Kündigung.

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