Außenputz und Außenanlagen eines Neubaus
Wird bei einem Neubau erstmalig ein Außenputz angebracht, ein Gartenzaun aufgestellt, Rollrasen ausgelegt und eine Einfahrt auf das Grundstück gepflastert, handelt es sich nicht um steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen. Denn die Arbeiten stehen in Zusammenhang mit einem Neubau.
Hintergrund
Für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20% auf den in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskostenanteil gewährt, höchstens 1.200 EUR. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer abgezogen.
Gesetze im Urteil
- § 35a EStG
- Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
- § 100 FGO
- Aufhebung und Änderung angefochtener Verwaltungsakte
- § 115 FGO
- Zulassung der Revision
- § 135 FGO
- Kostenpflichtige
Streitfall Außenputz und Außenanlage:
Die Kläger ließen auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus durch E errichten. Der Bauvertrag sah auch die Anbringung des Außenputzes vor, nicht aber die Erstellung von Außenanlagen. Die Abnahme des Neubaus erfolgte im März 2014. Dem Abnahmeprotokoll zufolge fehlte noch der Außenputz. Die Kläger zogen nach der Abnahme in das Haus ein. Im Juni 2014 wurde von E der Außenputz angebracht und durch K ein Rollrasen im Garten verlegt, ein 41 Meter langer Zaun aufgestellt und eine Einfahrt gepflastert. Die Kläger machten den Arbeitskostenanteil der von E und K gestellten Rechnungsbeträge als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung Außenputz und Außenanlage:
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Handwerkerleistungen sind nur dann begünstigt, wenn sie in einem vorhandenen Haushalt erbracht werden. Damit scheiden solche Handwerkerleistungen aus, die im Zusammenhang mit einem Neubau stehen.
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Die Anbringung des Außenputzes durch den Handwerker E war Teil des Bauvertrags und gehörte damit zum Neubau. Unbeachtlich war, dass die Kläger vor der Anbringung des Außenputzes in das Haus eingezogen waren. Der Einzug in das Haus im März 2014 löste den Zusammenhang mit dem Neubau nicht, zumal zwischen Einzug und Anbringung des Außenputzes im Juni 2014 lediglich drei Monate lagen.
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Auch der Rollrasen, der Zaun und die gepflasterte Einfahrt gehörten zum Neubau. Denn es waren vorher keine vergleichbaren Außenanlagen vorhanden, die hätten renoviert, modernisiert oder instandgehalten werden können. Auch insoweit war ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Neubau anzunehmen, da die Außenanlagen innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des Hauses angebracht wurden.
Bei den Außenanlagen ist dies schwieriger zu beurteilen, weil diese häufiger erst längere Zeit nach dem Einzug in den Neubau vorgenommen werden, z.B. Gartenarbeiten im nächsten oder übernächsten Sommer. Der BFH wird nun Grundsätze für diese Abgrenzung entwickeln müssen.
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