Kein Freibetrag für Zeiträume vor Beteiligung
Einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, ist der Freibetrag von 24.500 EUR für Zeiträume vor der Aufnahme nicht zu gewähren (FG Münster, Urteil vom 18.10.2018 – 10 K 4079/16 G; Revision anhängig, BFH-Az. III R 68/18).
Sachverhalt
Die Klägerin – eine GmbH – nahm zum 18.12.2015 eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf. Für Zwecke der Gewerbesteuer teilte das Finanzamt den Gewinn des Jahres 2015 anteilig auf Zeiträume vor und nach der Gründung der Mitunternehmerschaft auf und gewährte den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 EUR nur für den auf die letzten 14 Tage des Jahres entfallenden Gewinn, der sich auf ca. 1.000 EUR belief. Die Klägerin begehrte demgegenüber die Berücksichtigung des Freibetrages für den gesamten Jahresgewinn, da sie während des gesamten Jahres Schuldnerin der Gewerbesteuer geblieben sei.
Gesetze im Urteil
- § 11 GewStG
- Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Die Klage hatte keinen Erfolg:
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Der Gewerbesteuermessbetrag knüpft nicht an die persönliche, sondern an die sachliche Steuerpflicht an.
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Die atypisch stille Gesellschaft ist als selbstständiges Steuerobjekt sachlich gewerbesteuerpflichtig, auch wenn die Klägerin als Inhaberin des Geschäftsbetriebs Steuerschuldnerin bleibt.
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Da sich der Freibetrag, der für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gilt, auf den jeweils sachlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieb bezieht, ist eine getrennte Beurteilung für Zeiträume vor und nach Begründung der Mitunternehmerschaft vorzunehmen.
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