Einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, ist der Freibetrag von 24.500 EUR für Zeiträume vor der Aufnahme nicht zu gewähren (FG Münster, Urteil vom 18.10.2018 – 10 K 4079/16 G; Revision anhängig, BFH-Az. III R 68/18).