Streitfall:
Der Kläger absolvierte sein Steuerberaterexamen und wurde im selben Jahr 30 Jahr alt. Er veranstaltete deshalb eine große Feier und lud rund 100 Gäste ein. Hiervon waren 46 Gäste Kollegen. 46% der Kosten für die Feier machte er als Werbungskosten geltend.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies dem Grunde nach im Urteil vom 08.07.2015 VI R 46/14 ebenso, verwies den Fall jedoch zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück:
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Ob die Kosten einer Feier beruflich oder privat veranlasst sind, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anlass der Feier: Soweit der Kläger sein Steuerberaterexamen feierte, war die Feier beruflich veranlasst. Die Geburtstagsfeier war hingegen privat veranlasst. Die Kosten der Feier können daher nach beiden Gästegruppen aufgeteilt werden, d.h. nach der Anzahl der Kollegen einerseits und nach der Anzahl der Freunde und Verwandten andererseits.
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Kollegen können jedoch zugleich auch Freunde sein und deshalb aus privaten Gründen eingeladen werden. Um eine richtige Zuordnung vornehmen zu können, ist daher zu prüfen, ob der Steuerpflichtige nur einzelne Kollegen einlädt – dies spricht für eine private Veranlassung – oder ob er Kollegen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt, d.h. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung oder aufgrund einer bestimmten Funktion (z.B. alle anderen Steuerberater); letzteres spricht für eine betriebliche Veranlassung.
Hinweise: Die Entscheidung macht deutlich, dass es nun auch bei gemischt veranlassten Feiern kein Aufteilungsverbot mehr gibt. Der Anlass der Feier ist übrigens nicht das einzige Kriterium der Prüfung einer beruflichen oder privaten Veranlassung. Weitere Anhaltspunkte sind z.B., wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste festlegt, wo die Veranstaltung stattfindet sowie der Charakter der Feier.
Pargraphen im Urteil:
§ 9 EStG (Werbungskosten)