Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer

Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer

Der erbschaftsteuerliche Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 EUR wird auch unterhaltspflichtigen Kindern gewährt. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Freibetrags also nicht entgegen.

Hintergrund

Im Erbfall wird ein Freibetrag von bis zu 20.000 EUR gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Dieser Pflegefreibetrag wird zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen gewährt, z.B. zu dem Freibetrag von 400.000 EUR für Kinder.

Gesetze im Urteil

§ 1589 BGB
Verwandschaft
§ 1601 BGB
Unterhaltsverpflichtete
§ 1610 BGB
Maß des Unterhalts
§ 1612 BGB
Art der Unterhaltsgewährung
§ 13 ErbStG
Steuerbefreiung
§ 16 ErbStG
Freibeträge

Sachverhalt:

Die Mutter der Klägerin starb im August 2012 und vererbte der Klägerin fast 800.000 EUR. Die Klägerin hatte ihre Mutter bereits seit 2001 in ihren Haushalt aufgenommen und gepflegt. Das Finanzamt gewährte keinen Pflegefreibetrag, weil es die Klägerin als unterhaltspflichtig ansah und der Pflegefreibetrag nur nicht unterhaltspflichtigen Erben gewährt werde.

Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Klägerin hat ihre hilfsbedürftige Mutter regelmäßig und über einen längeren Zeitraum, nämlich seit 2001, gepflegt. Zur Pflege gehört die Körperpflege (z.B. Duschen, Waschen und Kämmen), die Ernährung, Hilfe bei der Mobilität (z.B. An- und Ausziehen, Gehen, Treppensteigen) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Wäsche waschen). Die Pflege erfolgte unentgeltlich, wobei auch bei einer zu niedrigen Bezahlung der Pflegefreibetrag dem Grunde nach zu gewähren wäre.

  • Die Unterhaltspflicht der Klägerin als Tochter steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Verwandte in gerader Linie wie z.B. Kinder nicht zur Pflege, sondern nur zur Gewährung von Barunterhalt verpflichtet sind. Außerdem soll der Freibetrag Pflegeleistungen begünstigen. Würde man den Freibetrag weder Kindern noch Eltern gewähren, liefe er weitgehend ins Leere.

  • Der Freibetrag beträgt im Streitfall 20.000 EUR. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistungen. Hierzu können die üblichen Vergütungssätze der Pflegeberufe herangezogen werden. Bei langjährigen, intensiven und umfassenden Pflegeleistungen ist ein Einzelnachweis nicht zwingend erforderlich. Daher kann der Klägerin, die ihre Mutter 11 Jahre lang gepflegt hat, der Freibetrag von 20.000 EUR gewährt werden.

Hinweise: Der Erbe trägt die Beweislast dafür, dass er Pflegeleistungen erbracht hat, insbesondere hinsichtlich der Art, der Dauer, des Umfangs und des Wertes seiner Pflegeleistungen. Bei einer mehrjährigen Pflege im eigenen Haushalt des Kindes dürften allerdings keine Zweifel an der Gewährung des Höchstbetrags aufkommen.

Mit seinem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Pflegefreibetrag nur Erben gewähren will, die nicht unterhaltspflichtig waren.

Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

Comments are closed.

Karsten Beister hat 4,86 von 5 Sternen 222 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Diese Seite verwendet Cookies sowie Google Analytics. Wählen Sie "Ablehnen" oder "Zustimmen", um Analytics zuzustimmen oder dieses abzulehnen. Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutz und im Impressum.