Leistungen eines Laborarztes
Die Leistungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, die er an ein Laborzentrum erbringt, das wiederum Laborleistungen an Ärzte und Kliniken erbringt, sind umsatzsteuerfrei. Für die Umsatzsteuerfreiheit ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich.
Der Kläger war Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik und erbrachte im Zeitraum 2009 bis 2012 Leistungen an ein medizinisches Versorgungszent-rum, das wiederum Laborleistungen an Ärzte, Gesundheitsämter, Reha-Kliniken und Krankenhäuser erbrachte. Der Kläger nahm Befunderhebungen mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen vor und erbrachte ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen. Der Kläger ging von einer Umsatzsteuerfreiheit seiner Einnahmen aus, während das Finanzamt die Umsatzsteuerfreiheit mit der Begründung verneinte, dass die Umsatzsteuerfreiheit ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraussetze, welches bei ihm als Laborarzt fehle.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, nachdem er zuvor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen hatte:
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Die Leistungen des Klägers sind als ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei. Zu den Heilbehandlungen gehören auch medizinische Analysen, da sie die Beobachtung und Untersuchung des Patienten ermöglichen, bevor überhaupt eine Diagnose, Behandlung oder Heilung des Patienten erforderlich wird.
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Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und dem Patienten ist für die Umsatzsteuerfreiheit nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für einen praktischen Arzt, sondern auch für einen Laborarzt.
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Eine Nichtgewährung der Umsatzsteuerfreiheit wäre mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Denn die Umsatzsteuerfreiheit soll die Kosten von Heilbehandlungen senken und damit vor allem die Krankenkassen entlasten.
Hinweise: Zuvor hatte bereits der EuGH die Umsatzsteuerfreiheit bejaht. Dem folgt nun der BFH.
Damit hält der BFH nicht mehr an seiner Meinung fest, dass medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des anordnenden praktischen Arztes durchgeführt werden, nur nach der Regelung für Heilbehandlungen durch Krankenhäuser umsatzsteuerfrei sein können. Diese frühere Rechtsprechung hatte den Nachteil, dass die Umsatzsteuerfreiheit nur dann zu bejahen war, wenn das Labor bestimmte Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs erfüllt. Nach dem aktuellen Urteil kommt es darauf nicht mehr an. Unbeachtlich ist nunmehr auch der Ort der Heilbehandlung; die Heilbehandlung muss also nicht in den in den Praxisräumen des Arztes oder in der Wohnung des Patienten erbracht werden.
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