Schornsteinfegerarbeiten begünstigt
Schornsteinfegerarbeiten begünstigt
Schornsteinfegerarbeiten erhalten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen.
Es handelt sich nicht um Sonderausgaben oder eine außergewöhnliche Belastung, sondern um eine Steuerermäßigung. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 6.000 EUR jährlich. Damit können Sie bis zu 1.200 EUR im Jahr zurückerhalten.
Hintergrund
Seit 2014 mussten Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. In die zweite, nicht begünstigte Kategorie, fielen Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die sog. Feuerstättenschau.
Neue Verwaltungsauffassung:
Diese Aufteilung entfällt künftig. Hierdurch werden alle oben genannten und erklärten Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt.
Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Auch dürfen die Leistungen nicht bar bezahlt, sondern müssen überwiesen werden.
Mit der Änderung ihrer Sichtweise folgt die Verwaltung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.11.2014, wonach Aufwendungen für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr als Handwerkerleistung begünstigt werden.
Paragraphen im Urteil:
§ 35 EStG Steuerermäßigungen