Steuernachforderungen bei Onlinehändlern
Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) macht auf eine zurzeit von einigen Finanzämtern praktizierte Vollzugspraxis aufmerksam, wonach Mittelständler zur Zahlung einer Digitalsteuer herangezogen werden sollen.
Der bevh zu Steuernachforderungen:
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Bei einzelnen Finanzämtern, so etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, lässt sich neuerdings eine veränderte Vollzugspraxis beobachten: Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen wird nicht mehr als Dienstleistung, sondern als “Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen” i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG deklariert. Einkünfte daraus wären dann mit einem Steuersatz von 15% quellensteuerpflichtig i.S. des § 50a EStG.
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Betroffene Unternehmen sehen sich damit völlig überraschend erheblichen Nachforderungen für mehrere Jahre ausgesetzt. Da diese nicht vorhersehbar waren, wurden auch keine Rücklagen gebildet.
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bevh-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer fordert daher gegen diese Verwaltungspraxis ein Einschreiten des BMF.
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Mit Schreiben vom Oktober 2017 hatte das BMF bereits zu vergleichbaren Regelungen hinsichtlich Computersoftware und Datenbanken Stellung bezogen. Mit einer entsprechenden Ergänzung und Klarstellung könnte das Ministerium der deutschen E-Commerce-Branche schnell nötige Rechtssicherheit und Verlässlichkeit zurückgeben.
Hinweis: Wie das Handelsblatt in seiner heutigen Ausgabe vom 20.02.2019 berichtet, bringt die Verwaltungspraxis dem BMF zufolge nicht den gewünschten Erfolg. Denn nach dem DBA-Irland müssten gezahlte Quellensteuern dorthin zurückfließen, sodass der deutsche Fiskus keine Mehreinahmen erzielen würde.
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