Steuernachforderungen bei Onlinehändlern

Steuernachforderungen bei Onlinehändlern

Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) macht auf eine zurzeit von einigen Finanzämtern praktizierte Vollzugspraxis aufmerksam, wonach Mittelständler zur Zahlung einer Digitalsteuer herangezogen werden sollen.

Der bevh zu Steuernachforderungen:

  • Bei einzelnen Finanzämtern, so etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, lässt sich neuerdings eine veränderte Vollzugspraxis beobachten: Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen wird nicht mehr als Dienstleistung, sondern als “Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen” i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG deklariert. Einkünfte daraus wären dann mit einem Steuersatz von 15% quellensteuerpflichtig i.S. des § 50a EStG.

  • Betroffene Unternehmen sehen sich damit völlig überraschend erheblichen Nachforderungen für mehrere Jahre ausgesetzt. Da diese nicht vorhersehbar waren, wurden auch keine Rücklagen gebildet.

  • bevh-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer fordert daher gegen diese Verwaltungspraxis ein Einschreiten des BMF.

  • Mit Schreiben vom Oktober 2017 hatte das BMF bereits zu vergleichbaren Regelungen hinsichtlich Computersoftware und Datenbanken Stellung bezogen. Mit einer entsprechenden Ergänzung und Klarstellung könnte das Ministerium der deutschen E-Commerce-Branche schnell nötige Rechtssicherheit und Verlässlichkeit zurückgeben.

Hinweis: Wie das Handelsblatt in seiner heutigen Ausgabe vom 20.02.2019 berichtet, bringt die Verwaltungspraxis dem BMF zufolge nicht den gewünschten Erfolg. Denn nach dem DBA-Irland müssten gezahlte Quellensteuern dorthin zurückfließen, sodass der deutsche Fiskus keine Mehreinahmen erzielen würde.

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Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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