E-Dienstwagen und Jobtickets steuerfrei
Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sog. Jahressteuergesetz 2018) zugestimmt. Das Gesetz enthält unterschiedliche Regelungen zu den wichtigsten Steuerarten. Während des Gesetzgebungsverfahrens ist es zu mehreren Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf gekommen.
Gesetze im Urteil
- § 3 AO
- Steuern, steuerliche Nebenleistungen
- § 52 AO
- Gemeinnützige Zwecke
- § 92 AO
- Beweismittel
- § 93 AO
- Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
- § 234 AO
- Stundungszinsen
- § 6b EStG
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 22a EStG
- Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
- § 82 EStG
- Altersvorsorgebeiträge
Die wichtigsten Neuregelungen:
- Die bereits im Jahr 2017 verabschiedete Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne, die noch von einer Genehmigung der EU-Kommission abhängig war, tritt rückwirkend zum 05.07.2017 in Kraft, nachdem die EU-Kommission ihre Zustimmung „inoffiziell“ geäußert hat. Die Steuerbefreiung soll auf Antrag auch für Sanierungsgewinne gelten, die durch einen Schuldenerlass vor dem 09.02.2017 entstanden sind.
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Der Entnahmewert aus der Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird nur noch mit der Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft wird. Für Hybridelektrofahrzeuge ist weitere Voraussetzung, dass sie eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern haben oder höchstens von 50g CO2/Kilometer ausstoßen. Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mindert, fällt ab 2019 weg und greift wieder ab 2022.
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Die o.g. Grundsätze gelten auch für die Bemessung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer, die ein entsprechendes Dienstfahrzeug nutzen. Die Halbierung des Listenpreises gilt ebenfalls für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
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Der Vorteil aus der Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, bleibt künftig einkommensteuerfrei. Gleiches gilt für die Privatnutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch einen Unternehmer.
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Ab 2019 ist ein Jobticket steuerfrei. Dies betrifft Sachbezüge wie Zeitkarten sowie Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitsnehmers zum öffentlichen Personennahverkehr geleistet werden.
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Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge eines in Deutschland lebenden, jedoch im EU-Ausland arbeitenden Arbeitnehmers können künftig in Deutschland als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der Arbeitslohn in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei ist und der Abzug dieser Aufwendungen in dem anderen EU-Staat nicht möglich ist.
- Die sog. Mantelkaufregelung, die bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25% bis zu 50% zu einem anteiligen Untergang der Verlustvorträge bei einer Kapitalgesellschaft führt, wird rückwirkend ab dem 01.01.2008 aufgehoben, und zwar auch für die Zeiträume ab 2016.
- Die sog. Sanierungsklausel, die bei Anteilsübertragungen von mehr als 50% einen Untergang der Verlustvorträge verhindert, ist wieder anwendbar, und zwar rückwirkend ab dem 01.01.2008. Die Sanierungsklausel stellt eine Ausnahme vom Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung dar, wenn die Anteilsübertragung zum Zweck der Sanierung der Kapitalgesellschaft erfolgt und dabei die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden.
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