Auch bei Textilien im Niedrigpreissegment stellt die bloße Gattungsbezeichnung (z.B. “T-Shirts” oder “Jacken”) keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung dar, so dass der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (FG Münster, Urteil vom 14.03.2019 – 5 K 3770/17 U; Revision zugelassen).