Gattungsbezeichnung im Niedrigpreissegment
Auch bei Textilien im Niedrigpreissegment stellt die bloße Gattungsbezeichnung (z.B. “T-Shirts” oder “Jacken”) keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung dar, so dass der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (FG Münster, Urteil vom 14.03.2019 – 5 K 3770/17 U; Revision zugelassen).
Der Kläger betreibt einen Großhandel mit Textilien. Das Finanzamt kürzte im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug aus diversen Rechnungen aufgrund mangelhafter Warenbezeichnungen. Hierbei handelt es sich um Rechnungen, bei denen die Waren lediglich mit Stichworten wie “Blusen”, “Jacken”, “Pullover”, “T-Shirts”, “Tops” oder “Röcke” bezeichnet werden. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass im Textilgroßhandel insbesondere im Niedrigpreissektor detailliertere Bezeichnungen nicht handelsüblich seien.
Dem ist der 5. Senat des FG Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen:
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Die Rechnungen enthalten keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug.
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Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, um eine mehrfache Abrechnung der Leistung auszuschließen. Daher muss der Leistungsgegenstand eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.
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Dies erfordert insbesondere eine handelsübliche Bezeichnung der Leistung, was bei lediglich abstrakten Warenbezeichnungen wie in den streitbefangenen Rechnungen nicht der Fall ist.
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Eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der einzelnen Leistungen lässt sich anhand dieser Bezeichnungen nicht vornehmen. Die Waren hätten vielmehr weitergehend umschrieben werden müssen, etwa nach Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer.
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Die Angabe zumindest gewisser solcher Merkmale ist auch im Niedrigpreissektor zumutbar, denn auch der Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal erfordert eine Sortierung nach Modelltypen und Größen.
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Andere Unterlagen zur Identifizierung der Leistungen hat der Kläger nicht vorgelegt.
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