Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre?
Hintergrund
Außergewöhnliche Belastungen sind im Jahr ihrer Zahlung absetzbar. Wirken sie sich steuerlich nicht vollständig aus, weil die Einkünfte des Steuerpflichtigen niedriger sind als die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen, ist eine Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume nicht möglich.
Gesetze im Urteil
- § 5 AO
- Ermessen
- § 163 AO
- Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 2 EStG
- Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 10d EStG
- Verlustabzug
- § 33 EStG
- Außergewöhnliche Belastungen
- § 82b EStDV
- Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden
Sachverhalt:
Die Kläger sind Eltern eines schwerbehinderten Kindes. Sie bauten ihr Haus behindertengerecht für 165.000 EUR um. Da ihr Einkommen deutlich niedriger war als die Umbaukosten, beantragten sie aus Billigkeitsgründen eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Entscheidung:
Der BFH wies die Klage ebenfalls ab:
-
Nach dem Gesetz können die außergewöhnlichen Belastungen nur im Jahr ihrer Zahlung abgesetzt werden. Dies gilt auch im Fall der Fremdfinanzierung; hier kommt es ebenfalls auf den Zeitpunkt der Verwendung der Darlehensmittel an und nicht auf den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung.
-
Dies hat zur Folge, dass sich die außergewöhnlichen Belastungen nur im Jahr ihrer Zahlung auswirken. Soweit die außergewöhnlichen Belastungen höher sind als die Einkünfte, gehen sie steuerlich verloren, weil sie nicht in ein Folgejahr übertragen werden können.
-
Eine Verteilung auf mehrere Jahre aus Billigkeitsgründen ist nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat auf eine Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre bewusst verzichtet. Der Gesetzgeber will keinen Abzug privater Aufwendungen bei einem Steuerpflichtigen, der keine positiven Einkünfte oder nur geringere positive Einkünfte erzielt.