Berufsausbildungsvertrag Teil 2

Berufsausbildungsvertrag Teil 2

c) Pflichten des Auszubildenden (Rechte des Ausbildenden)

Bemühung

Damit der Auszubildende sein Ausbildungsziel erreicht, muss er die Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben und sich stets bemühen. Deshalb muss er den ihm im Rahmen der Berufsausbildung erteilten Weisungen folgen und die ihm übertragenen Verrichtungen sorgfältig ausführen. Insbesondere hat er die Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und seinen Ausbildungsnachweis laufend zu führen.

Treue und Verschwiegenheit

Der Auszubadende hat die Betriebsordnung zu beachten, die Vorteile des Geschäftes wahr- zunehmen und über Geschäftsgeheimnisse (versicherte Personen, Provisionen, Gehälter, usw.) Stillschweigen zu wahren. Ohne Einwilligung des Ausbildenden darf er weder ein eigenes Handelsgeschäft betreiben (Handelsverbot) noch im Geschäftszweig des Ausbildenden Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen (Wettbewerbsverbot).

Ausbildungsdauer

Eine Ausbildung soll nicht mehr als drei Jahre und nicht weniger als zwei Jahre betragen. Bei älteren Auszubildenden oder auf Wunsch, kann er durch einen Antrag durch die IHK die Ausbildung verkürzen. Die Ausbildungszeit beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate dauert. Während dieser Zeit soll der Ausbildende feststellen, ob sich der Auszubildende körperlich, geistig und charakterlich für den gewählten Beruf eignet, und der Auszubildende, ob ihm Beruf und Ausbildungsstätte Zusagen. Beide haben die Möglichkeit, während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhüllung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Urlaub

Der Mindesturlaub ist in gesetzlichen Vorschriften (Bundesurlaubsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Positiv abweichende Urlaubszeiten können im Tarifvertrag vorgesehen sein.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Das Ausbildungsverhältnis endet entweder

  • mit Ablauf der Ausbildungszeit,
  • vor Ablauf der Ausbildungszeit mit Bestehen der Abschlussprüfung,
  • durch schriftliche Kündigung

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