Einzelaufzeichnungspflicht für Kasseneinnahmen
In einem der letzten Beiträge haben wir u.a. über Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht von Kasseneinnahmen bei der Verwendung einer offenen Ladenkasse im Falle von Dienstleistungen berichtet. In diesem Zusammenhang eine Klarstellung:
Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass der Geschäftsbetrieb des Dienstleisters auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet ist und sich der Kundenkontakt im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränkt. Die Ausnahme greift wiederum nicht, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Dienstleistung individuell Einfluss nehmen kann. Bei Friseuren greift die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht, anders als in der Vorausgabe dargestellt, daher nicht. Gleiches gilt für Kosmetiker und vergleichbare Berufsgruppen.
Gesetze im Urteil
- § 4 AO
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 146 AO
- Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- § 146a AO
- Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
- § 162 AO
- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
- § 4 EStG
- Gewinnbegriff im Allgemeinen
- § 238 HGB
- Buchführungspflicht
- § 283b StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht
- § 22 UStG
- Aufzeichnungspflichten
- § 32 UStDV
- Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
- § 33 UStDV
- Rechnungen über Kleinbeträge
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