Verkauf von Forderungen (Factoring) bietet Vorteile im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen
„Geiz ist geil“ – von diesem Werbespruch haben sich viele Kunden anstecken lassen mit der Folge, dass die Rechnungen teilweise nur zögerlich oder gar nicht bezahlt werden. Factoring könnte hier eine interessante Alternative sein.
I. Factoring auch für Freiberufler
Ärzte, Zahnärzte und seit einiger Zeit auch die Rechtsanwälte: Alle diese Freiberufler können die Realisierung ihrer Forderungen im Rahmen des Factoring durch Verrechnungsstellen durchführen lassen.
Steuerberater konnten bis zum Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes ihre Forderungen zwar auch schon an Dritte und damit Factoringunternehmen abtreten, jedoch nur nach rechtskräftiger Feststellung der Forderung und mit schriftlicher Zustimmung des Mandanten. Vor der Einholung der schriftlichen Zustimmung scheuten Steuerberater aber vielfach zurück, weil sie Unannehmlichkeiten mit dem Mandanten oder gar den Verlust des Mandats befürchteten. Durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz wurde § 64 Abs.2 StBerG mit Wirkung zum 01.04.2008 geändert. Danach gilt:
„Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften (§ 56) ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.“