Kündigungen Teil 2
Wichtige Kündigungsgründe
Will Ihr Chef Ihnen kündigen, muss er also auf einiges achten. Das fängt schon bei den Kündigungsgründen an. Haben Sie zum Beispiel die Probezeit überstanden, braucht es einen guten Grund, um Ihnen ordentlich zu kündigen. Dabei werden im Arbeitsrecht vor allem vier Kündigungsgründe unterschieden.
Die betriebsbedingte Kündigung
Aufträge bleiben aus, ein Standort muss geschlossen werden oder der Arbeitgeber muss die Insolvenz anmelden. Diese und weitere Ursachen können der Grund für eine betriebsbedingte Kündigung sein. Man spricht hier auch davon, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Allerdings muss der Arbeitgeber diese Erfordernisse genau begründen, um damit eine Kündigung zu rechtfertigen. Einfach nur einen schlechten Umsatzmonat zu erklären, reicht nicht.
Die personenbedingte Kündigung
Hierbei ist der Arbeitnehmer selbst der Grund für die Kündigung. Er kann die Aufgaben wegen Gründen, die in seiner Person liegen nicht mehr erfüllen. Dies passiert meist durch Krankheit oder einen schweren Unfall. In dem Fall muss der Arzt eine Genesungs-Prognose negativ bescheinigen. Ist aber eine kurzfristige Besserung zu erwarten, kann keine personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
Die verhaltensbedingte Kündigung
Dauerhaftes Zuspätkommen, Krank machen ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Beleidigung von Vorgesetzten, sexuelle Belästigung, Alkoholkonsum trotz Alkoholverbot, Rauchen trotz Rauchverbots, eine unzulässige Nebentätigkeit oder ein anderes vertragswidriges Verhalten können zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.
Die fristlose Kündigung
Hierbei handelt es sich juristisch nicht mehr um eine „ordentliche“, sondern um eine „außerordentliche“ Kündigung. Die fristlose Entlassung ist zugleich die wohl drastischste Form der Kündigung. Sie kann daher nur in besonders schweren Fällen ausgesprochen werden. Zu einer fristlosen Kündigung gehören beispielsweise eine Straftat wie Diebstahl, Bestechung, Betrug, Unterschlagung etc. Ein erheblicher Pflichtverstoß (Betriebsspionage, Rufschädigung, …) kann ebenfalls für die fristlose Kündigung ausschlaggebend sein.
Unser Fazit
In dem nächsten Teil geht es um den Aufhebungsvertrag und die jeweiligen Formfehler der Kündigung.
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