Wegen Bulimie erhöhte Lebensmittelkosten keine agB
Durch eine „Ess-Brech-Sucht“ (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (FG Münster, Urteil vom 19.02.2019 – 12 K 302/17 E; Revision nicht zugelassen).
Die Kläger machten für das Streitjahr 2015 krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel in Höhe von insgesamt 4.160 EUR (pauschal 80 EUR pro Woche) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung führten sie an, dass die Klägerin mindestens 20 Heißhungerattacken pro Woche erleide, bei denen sie jeweils Lebensmittel im geschätzten Wert von mindestens 10 EUR verschlinge und wieder erbreche. Es handele sich hierbei um Krankheitskosten, weil die Befriedigung der Sucht gleichzeitig zu einer Linderung der Symptome führe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil sie nicht der Heilung der Erkrankung dienten.
Das FG Münster wies die Klage ab:
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Bei den erhöhten Lebensmittelkosten handelt sich nicht um außergewöhnliche Belastungen, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
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Verpflegungskosten sind unabhängig von ihrer Höhe der Lebensführung zuzuordnen, da Lebensmittel keine Arzneimittel und damit keine typischen Krankheitskosten darstellen.
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Die Krankheitskosten dienen weder der Linderung noch der Heilung der Erkrankung, sondern sind vielmehr deren Ausdruck. Da sogar ärztlich verordnete Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen ist, muss dies erst recht für nicht ärztlich verordnete Lebensmittelmehrkosten gelten.
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Die Aufwendungen sind zudem nicht zwangsläufig, weil sie nicht für therapeutische Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung angefallen sind.
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