Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u.a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.
Streitig ist, ob das FA dem Kläger nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu Recht den Vorsteuerabzug aus Lieferungen von Textilien versagt hat. Die Rechnungen enthielten zur Bezeichnung des jeweiligen Liefergegenstandes allgemeine Angaben, wie z.B. “T-Shirt”, “Bluse”, “Tops”, “Kleid”, “Hosen” und ähnliche Bezeichnungen. Sie enthielten teilweise mehrfach dieselbe Bezeichnung der gelieferten Gegenstände, die nur durch die Angabe einer unterschiedlichen Anzahl und eines unterschiedlichen Preises pro Stück ergänzt werden. So enthielt eine Rechnung die Lieferung von insgesamt 580 Kleidern, unterteilt in neun verschiedene Mengen zu jeweils unterschiedlichen Preisen zwischen 3,50 EUR und 10,00 EUR pro Stück.