Entscheidung zum Zinssatz:
Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt:
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Der gesetzliche Zinssatz von 0,5% monatlich bzw. 6% jährlich könnte verfassungswidrig sein. Für den Verzinsungszeitraum ab April 2015 gibt es bereits eine entsprechende Entscheidung des BFH.
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Die verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen auch hinsichtlich des Verzinsungszeitraums ab 2012. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt war das Marktzinsniveau deutlich niedriger als der gesetzliche Zinssatz von 6%. Außerdem fehlt es an einer Begründung für die gesetzliche Festlegung eines Zinssatzes von 6%.
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Zwar rechtfertigt nicht jeder verfassungsrechtliche Zweifel eine Aussetzung der Vollziehung. Die verfassungsrechtlichen Zweifel sind hier allerdings schwerwiegend. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass durch eine Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an einem geordneten Bundeshaushalt beeinträchtigt werden könnte.
Hinweise: Für Verzinsungszeiträume ab 2012 sowie ab 2010 sind zwei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig. Nur das BVerfG darf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes feststellen. Die aktuelle Entscheidung des BFH ist nur eine vor-läufige Entscheidung im Rahmen einer Aussetzung der Vollziehung.
Die Frage der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes betrifft nicht nur Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen, sondern beispielsweise auch Stundungszinsen sowie Hinterziehungszinsen, aber auch Erstattungs- oder Prozesszinsen.
Wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit sollten Zinsfestsetzungen in jedem Fall mit einem Einspruch angefochten und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.