Einkunftsarten | gesetzliche Grundlage |
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Gewinneinkünfte | |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | § 13, § 13a, § 14, § 14a EStG |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | § 15, § 16, § 17 EStG |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | § 18 EStG |
Überschusseinkünfte | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | § 19 EStG |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | § 20 EStG |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | § 21 EStG |
Sonstige Einkünfte | § 22, § 23 EStG |
Die Voraussetzungen für Gewinneinkünfte sind Gewinnerzielungsabsicht, Nachhaltigkeit, Selbstständigkeit, Beteiligung an allem wirtschaftlichen Verkehr und keine reine Vermögensverwaltung. Die Ermittlung des Gewinns erfolgt durch Betriebseinnahmen und -Ausgaben.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
Wenn man mehrere verarbeitungsstufen in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau und Gartenbau erzielt. Bei den kleineren Betrieben und kleineren Landwirtschaftlichen Flächen gibt es die Möglichkeit, den Gewinn durchschnittlich nach § 13a EStG zu ermitteln.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Hier muss man entweder ein Einzelunternehmer oder eine Mitunternehmerschaft ausführen. Das heißt, man muss durch eine selbständige Tätigkeit, nachhaltig (nicht durch eine einmalige Handlung) eine Gewinnerzielung erziehen. Beispiele sind viele Dienstleistungsunternehmen, Handelsbetriebe und Vermittlungstätigkeiten etc.
Auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird die Einkommensteuer fällig. Wurde bereits die Gewerbesteuer bezahlt, wird diese auf die Höhe der fälligen Einkommensteuer angerechnet.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Hier ein paar Beispiele, die selbstständig arbeiten, aber kein Gewerbe angemeldet haben:
Einkünfte aus freiberuflicher
a) Wissenschaftliche Tätigkeit: z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater.
b) Erzieherische Tätigkeit: z.B. Erzieher, Privatdozenten, Nachhilfelehrer.
c) Künstlerische Tätigkeit: z.B. Schauspieler, Musiker, Tänzer.
d) Schriftstellerischer Tätigkeitsbereich: z.B. Journalisten, Werbetexter, Schriftsteller
Einkünfte der Einnahmen einer staatlichen Lotterie, wenn die Einkünfte nicht aus einem Gewerbebetrieb sind
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. aus der Vermögensverwaltung oder einer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, die dem Halten, Erwerb und der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen dient, als Vergütung zur Förderung des Gesellschaftszweckes erhält
Wer von dieser Gruppe ist, verpflichtet sich die jährliche Steuererklärung abzugeben. Auch von der Aufzeichnungspflicht sind Freiberufler befreit, sofern ihr jährlicher Gewinn 17.500 Euro nicht übersteigt.