Kündigungen Teil 3
Formfehler der Kündigung
Neben den schon angesprochenen Formfehlern, wie fehlende Schriftform oder fehlende Unterschrift (eines Berechtigten) gibt es noch weitere Gründe, woran die Arbeitgeber-Kündigung vor dem Arbeitsgericht immer wieder scheitert:
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Achten Sie auf den Briefkopf der Kündigung: Stimmt die Firma mit der im Arbeitsvertrag überein? – Nicht? Dann könnte die Kündigung schon unwirksam sein.
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Auch muss der Arbeitgeber klären, ob beispielsweise ein Sonderkündigungsschutz besteht. So haben Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte ein deutlich erhöhtes Schutzrecht bei einer Kündigung.
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Das Unternehmen muss falls vorhanden vorab den Betriebsrat einschalten und ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen. Hat dieser Bedenken gegen die Kündigung, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zu einer Entscheidung des Arbeitsgerichts weiter beschäftigen.
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Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss vorab eine Abmahnung erteilt worden sein. Dies muss er zuerst tun, bevor er – und auch nur im Wiederholungsfall – kündigen kann. Wenn diese Abmahnung fehlt, ist das Arbeitsrecht meist auf der Seite des Arbeitnehmers und erklärt die Kündigung als unwirksam.
In all diesen Fällen haben Sie innerhalb von drei Wochen Zeit, beim Arbeitsgericht Widerspruch einzulegen.
Aufhebungsvertrag
Manchmal bieten Chefs – scheinbar großzügig – mit der Kündigung gleich einen sogenannten Aufhebungsvertrag an. Wer den unterschreibt, sollte wissen, dass er oder sie anschließend zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld (Es beträgt in der Regel 60 Prozent des Durchschnittseinkommens der vergangenen zwölf Monate) bekommt. Juristisch hat derjenige die Arbeitslosigkeit damit selbst verursacht.
Unser Fazit
Die Kündigung ist wirksam. Was ist jetzt zu tun? Diesen Fall berichte ich euch in meinem nächsten Teil.
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