Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn (FG Köln, Urteil vom 11.10.2018 – 7 K 2053/17; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 53/18).