Beispiel:
U ist Unternehmer und hat für 2019 Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 25.000 EUR auf der Grundlage erwarteter Einkünfte in Höhe von 100.000 EUR entrichtet. Im März 2020 muss er sein Unternehmen wegen der Corona-Krise bis auf Weiteres schließen; er erwartet für 2020 einen hohen Verlust. U kann nun zwei Anträge stellen:
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Zum einen kann er die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf Null beantragen. Soweit U bereits die Vorauszahlung für das I. Quartal 2020 entrichtet hat, wird ihm diese Zahlung erstattet.
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Zum anderen kann er einen pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15.000 EUR in das Jahr 2019 vornehmen, nämlich 15% der für die Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegten Einkünfte von 100.000 EUR. Das Finanzamt berechnet nun die Vorauszahlungen für 2019 neu, indem es nur noch 85.000 EUR statt der 100.000 EUR Einkünfte für die Berechnung der Vorauszahlungen zugrunde legt. Ergibt sich aufgrund dieser Berechnung eine Gesamtvorauszahlung für 2019 in Höhe von 21.000 EUR, werden dem U Vorauszahlungen in Höhe von 4.000 EUR erstattet, da er bereits 25.000 EUR für 2019 geleistet hat.
Sollte es dem Unternehmen im Verlauf des Jahres wieder besser gehen und es doch einen Gewinn für 2020 erwirtschaften, muss der Unternehmer die Erstattung der Vorauszahlungen für 2019 wieder zurückzahlen.