BMF zur Einzelaufzeichnungspflicht für Kasseneinnahmen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwendungserlass zur Einzelaufzeichnungspflicht bei der Buchführung veröffentlicht. Damit reagiert das Ministerium auf eine Gesetzesänderung, die am 29.12.2016 in Kraft getreten ist und die insbesondere für Kasseneinnahmen Bedeutung hat.
Hintergrund
Für die Buchführung gelten grundsätzlich die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wie z.B. die Pflicht zur vollständigen, zeitgerechten, richtigen und geordneten Aufzeichnung. In jüngerer Zeit ist die Frage aufgeworfen worden, ob zu diesen Grundsätzen auch die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gehört. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in einer grundlegenden Entscheidung für bilanzierende Unternehmer bejaht. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Einzelaufzeichnungspflicht ausdrücklich in den Pflichtenkatalog für Unternehmer aufgenommen.
Gesetze im Urteil
- § 147 AO
- Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 158 AO
- Beweiskraft der Buchführung
- § 162 AO
- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
- § 379 AO
- Steuergefährdung
- § 4 EStG
- Gewinnbegriff im Allgemeinen
- § 283 StGB
- Bankrott
- § 283b StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht
- § 32 UStDV
- Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
- § 33 UStDV
- Rechnungen über Kleinbeträge
Die Kernaussagen des BMF Kasseneinnahmen:
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Die Einzelaufzeichnungspflicht erfordert die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls unmittelbar nach dessen Abschluss. Die Aufzeichnung muss sich zum einen auf die Gegenleistung und auf den Inhalt des Geschäfts beziehen.
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Zum anderen ist auch grundsätzlich der Name des Geschäftspartners aufzuzeichnen.
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Die Einzelaufzeichnungspflicht gilt sowohl bei Verwendung elektronischer Registrierkassen bzw. PC-Kassen als auch bei offenen Ladenkassen, d.h. bei Kassen, die ohne technische Hilfsmittel eingesetzt werden (z.B. Geldkassette, Schuhkarton).
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Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht bestehen bei Unzumutbarkeit. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine offene Ladenkasse verwendet wird und eine Vielzahl von Waren an nicht bekannte Personen verkauft werden (z.B. beim Zeitungshändler oder dem Bierverkäufer im Stadion); es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer seine Kunden namentlich kennt. Erleichterungen gibt es auch bei der Verwendung einer elektronischen Waage.
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Die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich auch für Dienstleistungen, die an eine Vielzahl von Personen erbracht werden, wie z.B. bei Friseuren. Voraussetzung ist aber auch hier, dass lediglich eine offene Ladenkasse verwendet wird.
Nach Auffassung des BMF gilt die Einzelaufzeichnungspflicht auch für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Das Gesetz ist insoweit allerdings nicht eindeutig.
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